VERHALTENSKODEX FUR VERANTWORTUNGSVOLLE FISCHEREI

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  • VORWORT
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  • EINFÜHRUNG
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  • Artikel 1  : Art und Geltungsbereich des Kodex
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  • Artikel 2  : Zielsetzung des Kodex
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  • Artikel 3  : Verhältnis zu anderen internationalen Instrumenten
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  • Artikel 4  : Umsetzung, Überwachung und Aktualisierung
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  • Artikel 5  : Besondere Bedürfnisse der Entwicklungsländer
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  • Artikel 6  : Allgemeine Grundsätze
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  • Artikel 7  : Fischereibewirtschaftung
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  • Artikel 8  : Fischereitätigkeiten
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  • Artikel 9  : Entwicklung der Aquakultur
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  • Artikel 10: Integration der Fischerei in die Bewirtschaftung von Küstengebieten
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  • Artikel 11: Fischverarbeitung, -vermarktung und Handel
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  • Artikel 12: Fischereiforschung
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  • Anhang 1:    ENTSTEHUNG UND ERARBEITUNG DES KODEX
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  • Anhang 2:    ENTSCHLIESSUNG



    VORWORT
    INHALTSVERZEICHNISINHALTSVERZEICHNIS

    Die Fischerei ist seit jeher eine Hauptnahrungsquelle für den Menschen und bietet den in der Fischerei Tätigen Arbeit und wirtschaftlichen Nutzen. Der Reichtum an aquatischen Ressourcen galt als unbegrenzte Gabe der Natur. Zunehmende Kenntnisse, die dynamische Entwicklung der Fischerei nach dem zweiten Weltkrieg sowie die Erkenntnis, daß aquatische Ressourcen zwar erneuerbar, aber nicht unbegrenzt sind und sachgemäß bewirtschaftet werden müssen, wenn ihr Beitrag zur Ernährung und zum wirtschaftlichen und sozialen Wohlstand einer wachsenden Weltbevölkerung nachhaltig sein soll, haben diesen Mythos jedoch verblassen lassen.

    Die breite Einführung ausschließlicher Wirtschaftszonen Mitte der siebziger Jahre und die Verabschiedung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen im Jahre 1982 boten nach langen Beratungen einen neuen Rahmen für eine bessere Bewirtschaftung der Meeresressourcen. Die neue Rechtsordnung für die Meere gab den Küstenstaaten Rechte und Pflichten für die Bewirtschaftung und Nutzung der Fischereiressourcen innerhalb ihrer ausschließlichen Wirtschaftszonen, die etwa 90 % der Meeresfischerei umfassen. Diese erweiterten nationalen Hoheitsbefugnisse waren eine notwendige, jedoch unzureichende Maßnahme für eine wirksame Bewirtschaftung und nachhaltige Entwicklung der Fischerei. Viele Küstenstaaten standen weiterhin ernsthaften Herausforderungen gegenüber, da sie aufgrund mangelnder Erfahrungen sowie fehlender finanzieller und materieller Ressourcen versuchten, einen größeren Nutzen aus der Fischerei innerhalb ihrer ausschließlichen Wirtschaftszonen zu ziehen.

    In den letzten Jahren entwickelte sich die Fischerei weltweit zu einem marktorientierten, dynamischen Sektor der Ernährungswirtschaft. Die Küstenstaaten waren bemüht, als Reaktion auf eine wachsende internationale Nachfrage nach Fisch und Fischereierzeugnissen die neuen Möglichkeiten durch Investitionen in moderne Fischereiflotten und Verarbeitungsbetriebe zu nutzen. Ende der achtziger Jahre wurde jedoch deutlich, daß die Fischereiressourcen mit einer solchen schnellen und häufig unkontrollierten Nutzung und Entwicklung nicht Schritt halten konnten und daß neue Ansätze für die Fischereibewirtschaftung dringend erforderlich waren, wobei es Bestandserhaltungs- und Umweltschutzaspekte zu berücksichtigen galt. Hinzu kam, daß die ungeregelte Fischerei auf der Hohen See in zunehmendem Maße Anlaß zur Sorge gab. In manchen Fällen waren gebietsübergreifende Fischbestände und Bestände weit wandernder Fische innerhalb und außerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszonen davon betroffen.

    Der Fischereiausschuß (COFI) forderte auf seiner 19. Sitzung im März 1991 die Entwicklung neuer Konzepte für eine verantwortungsvolle, bestandserhaltende Fischerei. Ferner ersuchte die Internationale Konferenz über verantwortungsvolle Fischerei 1992 in Cancún (Mexiko) die FAO, einen internationalen Verhaltenskodex auszuarbeiten, um diesen Belangen Rechnung zu tragen. Die Ergebnisse dieser Konferenz, insbesondere die Erklärung von Cancún, stellten einen wichtigen Beitrag zur Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (UNCED) im Jahr 1992 dar, insbesondere zu Agenda 21. Danach wurde die Konferenz der Vereinten Nationen über gebietsübergreifende Fischbestände und Bestände weit wandernder Fische einberufen, bei der die FAO wichtige sachliche Unterstützung leistete. Im November 1993 wurde auf der 27. FAO-Konferenz das Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See verabschiedet.

    Angesichts dieser und weiterer wichtiger Entwicklungen in der weltweiten Fischerei empfahlen die Leitorgane der FAO die Ausarbeitung eines weltweiten Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der mit diesen Instrumenten übereinstimmen sollte und nicht verbindliche Grundsätze und Normen für die Erhaltung, Bewirtschaftung und Entwicklung der gesamten Fischerei aufstellen sollte. Der Kodex, der am 31. Oktober 1995 von der FAO-Konferenz einstimmig angenommen wurde, bietet den notwendigen Rahmen für nationale und internationale Bemühungen, eine nachhaltige und umweltverträgliche Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen sicherzustellen.

    Die FAO hat sich gemäß ihrem Mandat dazu verpflichtet, die Mitgliedstaaten, insbesondere die Entwicklungsländer, bei der wirksamen Umsetzung des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei zu unterstützen. Sie unterrichtet die Gemeinschaft der Vereinten Nationen über die erreichten Fortschritte und weitere erforderliche Maßnahmen.



    EINFÜHRUNG
    INHALTSVERZEICHNISINHALTSVERZEICHNIS

    Die Fischerei, einschließlich Aquakultur, stellt für gegenwärtige wie auch für zukünftige Generationen in der ganzen Welt eine lebenswichtige Grundlage für Ernährung, Beschäftigung, Erholung, Handel und wirtschaftlichen Wohlstand dar und sollte daher in verantwortungsvoller Weise betrieben werden. In diesem Kodex werden die Grundsätze und internationalen Verhaltensnormen für verantwortungsvolle Gebräuche festgelegt, um eine wirksame Erhaltung, Bewirtschaftung und Entwicklung lebender aquatischer Ressourcen unter gebührender Achtung des Ökosystems und der Artenvielfalt zu sichern. Der Kodex anerkennt die Bedeutung der Fischerei für Ernährung, Wirtschaft, Gesellschaft, Umwelt und Kultur und die Interessen der in der Fischerei Tätigen. In diesem Kodex werden die biologischen Merkmale der Ressourcen und ihrer Umwelt sowie die Interessen von Verbrauchern und sonstigen Nutzern berücksichtigt. Die Staaten und alle in der Fischerei Tätigen sind dazu aufgefordert, den Kodex anzuwenden und ihn durchzuführen.



    ARTIKEL 1 - ART UND GELTUNGSBEREICH DES KODEX

    INHALTSVERZEICHNISINHALTSVERZEICHNIS

    1.1 Dieser Kodex ist nicht bindend. Bestimmte Teile des Kodex beruhen jedoch auf den einschlägigen Regeln des Völkerrechts, einschließlich derjenigen, die im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 19821 niedergelegt sind. Der Kodex enthält außerdem Bestimmungen, die rechtsverbindlich sein können oder durch andere, zwischen den Vertragsparteien vereinbarte verbindliche Rechtsinstrumente bereits Rechtskraft haben, wie z.B. das Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See, 1993, das gemäß der FAO-Konferenzentschließung 15/93, Ziffer 3, Bestandteil des Kodex ist.

    1.2 Der Kodex hat weltweit Geltung und richtet sich an Mitglieder und Nichtmitglieder der FAO, Rechtsträger im Fischereisektor, Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen auf subregionaler, regionaler und globaler Ebene sowie an alle an der Erhaltung der Fischereiressourcen, der Fischereibewirtschaftung und der Fischereientwicklung Beteiligten, wie zum Beispiel Fischer, in der Verarbeitung und Vermarktung von Fisch und Fischereierzeugnissen Tätige sowie an alle sonstigen Nutzer der aquatischen Umwelt in Verbindung mit der Fischerei.

    1.3 Der Kodex legt Grundsätze und Normen für die Erhaltung, Bewirtschaftung und Entwicklung der Fischerei insgesamt fest. Er erstreckt sich ebenfalls auf den Fang, die Verarbeitung und den Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen, Fischereitätigkeiten, Aquakultur, Fischereiforschung und die Integration der Fischerei in die Bewirtschaftung der Küstengebiete.

    1.4 In diesem Kodex schließt der Verweis auf Staaten die Europäische Gemeinschaft ein in bezug auf Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Der Begriff Fischerei bezieht sich gleichermaßen auf Fischfang und Aquakultur.

    ARTIKEL 2 - ZIELSETZUNGEN DES KODEX

    INHALTSVERZEICHNISINHALTSVERZEICHNIS

    Die Zielsetzungen des Kodex sind:



    ARTIKEL 3 - VERHÄLTNIS ZU ANDEREN INTERNATIONALEN INSTRUMENTEN

    INHALTSVERZEICHNISINHALTSVERZEICHNIS

    3.1 Der Kodex ist auszulegen und anzuwenden in Übereinstimmung mit den im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 niedergelegten einschlägigen Regeln des Völkerrechts. Dieser Kodex läßt die Rechte, Hoheitsbefugnisse und Pflichten von Staaten nach dem Völkerrecht, wie sie im Seerechtsübereinkommen ihren Niederschlag finden, unberührt.

    3.2 Der Kodex ist zudem wie folgt auszulegen und anzuwenden:



    ARTIKEL 4 - UMSETZUNG, ÜBERWACHUNG UND AKTUALISIERUNG

    INHALTSVERZEICHNISINHALTSVERZEICHNIS

    4.1 Alle Mitglieder und Nichtmitglieder der FAO, Rechtsträger im Fischereisektor und die betreffenden Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen auf subregionaler, regionaler und globaler Ebene sowie alle Personen, die an der Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung von Fischereiressourcen sowie am Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen beteiligt sind, sollen bei der Erfüllung und Umsetzung der in diesem Kodex enthaltenen Zielsetzungen und Grundsätze zusammenarbeiten.

    4.2 Die FAO überwacht gemäß ihrer Rolle innerhalb des VN-Systems die Anwendung und Umsetzung des Kodex und seine Auswirkungen auf die Fischerei, und das Sekretariat erstattet dem Fischereiausschuß (COFI) entsprechend Bericht. Alle Mitglieds- und Nichtmitgliedsstaaten der FAO sowie alle betreffenden Regierungs- oder Nichtregierungsorganisationen sollen hierbei aktiv mit der FAO zusammenarbeiten.

    4.3 Die FAO kann durch ihre zuständigen Gremien den Kodex überarbeiten unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Fischerei sowie der Berichte, die COFI über die Umsetzung des Kodex übermittelt werden.

    4.4 Die Staaten und internationalen Regierungs- oder Nichtregierungsorganisationen sollen das Verständnis für den Kodex bei den in der Fischerei Tätigen fördern. Dazu gehört, soweit durchführbar, die Einführung von Programmen, die die freiwillige Annahme des Kodex und seine wirksame Anwendung fördern könnten.



    ARTIKEL 5 - BESONDERE BEDÜRFNISSE DER ENTWICKLUNGSLÄNDER

    INHALTSVERZEICHNISINHALTSVERZEICHNIS

    5.1 Die Fähigkeiten von Entwicklungsländern zur Umsetzung der Empfehlungen dieses Kodex sollen in angemessener Weise berücksichtigt werden.

    5.2 Um die Zielsetzungen dieses Kodex zu erreichen und seine wirksame Umsetzung zu fördern, sollen die Länder, die betreffenden internationalen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen und die Finanzinstitute den besonderen Gegebenheiten und Bedürfnissen der Entwicklungsländer, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder und der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsländer sind, voll Rechnung tragen. Die Staaten, die betreffenden Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie Finanzinstitute sollen sich dafür einsetzen, daß Maßnahmen ergriffen werden, die den Bedürfnissen der Entwicklungsländer gerecht werden, und zwar insbesondere im Bereich der finanziellen und technischen Hilfe, des Technologietransfers, der Ausbildung und der wissenschaftlichen Zusammenarbeit sowie bei der Entwicklung ihrer eigenen Fischerei und ihrer Beteiligung an der Hochseefischerei, einschließlich des Zugangs zu diesen Fischereien.



    ARTIKEL 6 - Allgemeine Grundsätze

    INHALTSVERZEICHNISINHALTSVERZEICHNIS

    6.1 Die Staaten und Nutzer lebender aquatischer Ressourcen sollen die aquatischen Ökosysteme bewahren. Das Recht auf Fischfang verpflichtet gleichzeitig zu einer verantwortungsvollen Fischerei, so daß die wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden aquatischen Ressourcen sichergestellt wird.

    6.2 Die Fischereibewirtschaftung soll dazu beitragen, die Qualität, Vielfalt und Verfügbarkeit der Fischereiressourcen in ausreichender Menge für gegenwärtige und zukünftige Generationen im Hinblick auf Ernährungssicherung, Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung zu bewahren. Bewirtschaftungsmaßnahmen sollen nicht nur die Erhaltung der Zielarten sicherstellen, sondern auch die der Arten, die zu demselben Ökosystem gehören oder mit den Zielarten vergesellschaftet oder von ihnen abhängig sind.

    6.3 Die Staaten sollen Überfischung und übermäßige Fangkapazitäten verhindern und Bewirtschaftungsmaßnahmen umsetzen, die sicherstellen, daß der Fischereiaufwand der Produktivität der Fischereiressourcen und ihrer nachhaltigen Nutzung entspricht. Die Staaten sollen gegebenenfalls und so weit wie möglich Maßnahmen zur Erholung der Populationen ergreifen.

    6.4 Erhaltungs- und Bewirtschaftungsentscheidungen für die Fischerei sollen sich auf die besten zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Angaben stützen, wobei auch die traditionellen Kenntnisse der Ressourcen und ihrer Lebensräume sowie die entsprechenden umweltrelevanten, wirtschaftlichen und sozialen Faktoren zu berücksichtigen sind. Die Staaten sollen Forschung und Datensammlung zur Verbesserung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse der Fischerei, einschließlich ihrer Wechselwirkungen mit dem Ökosystem, Vorrang einräumen. In Anerkennung des grenzüberschreitenden Charakters vieler aquatischer Ökosysteme sollen die Staaten gegebenenfalls die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit im Forschungsbereich fördern.

    6.5 Die Staaten und subregionale und regionale Organisationen betreffend Fischereibewirtschaftung sollen bei der Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung lebender aquatischer Ressourcen weitgehend den Vorsorgeansatz anwenden, um diese zu schützen und den aquatischen Lebensraum zu erhalten unter Berücksichtigung der besten zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Angaben. Fehlen ausreichende wissenschaftliche Informationen, so darf das nicht als Grund dafür gelten, die Einleitung von Maßnahmen zur Erhaltung der Zielarten, damit vergesellschafteter oder davon abhängiger Arten und Nichtzielarten sowie ihrer Lebensräume aufzuschieben oder zu unterlassen.

    6.6 Selektive und umweltschonende Fanggeräte und -methoden sollen weiterentwickelt und soweit durchführbar eingesetzt werden, um die Artenvielfalt zu bewahren, die Populationsstruktur und aquatische Ökosysteme zu schützen und die Fischqualität zu erhalten. Wo es geeignete selektive und umweltschonende Fanggeräte und -methoden gibt, sollen sie anerkannt und ihnen Vorrang bei der Festlegung von Bestandserhaltungs- und -bewirtschaftungsmaßnahmen für die Fischerei eingeräumt werden. Die Staaten und Nutzer aquatischer Ökosysteme sollen Abfall, den Fang von Nichtzielarten, wobei es sich sowohl um Fisch- als auch Nichtfischarten handeln kann, sowie die Auswirkungen auf vergesellschaftete oder abhängige Arten auf ein Mindestmaß beschränken.

    6.7 Der Fang, die Aufbereitung, Verarbeitung und der Vertrieb von Fisch und Fischereierzeugnissen sollen so erfolgen, daß der Nährwert, die Qualität und die Unbedenklichkeit der Produkte gewahrt werden, Abfall vermindert und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

    6.8 Alle empfindlichen Lebensräume von Fischen in Meeres- und Süßwasserökosystemen, wie zum Beispiel Feuchtgebiete, Mangroven, Riffe, Lagunen, Aufwuchs- und Laichgebiete, sollen so weit wie möglich und notwendig geschützt und wiederhergestellt werden. Besondere Anstrengungen sind zum Schutz dieser Lebensräume vor Zerstörung, Degradation, Verschmutzung und anderer wichtiger Einwirkungen durch menschliche Aktivitäten zu unternehmen, die die Gesundheit und Lebensfähigkeit der Fischereiressourcen bedrohen.

    6.9 Die Staaten sollen sicherstellen, daß ihre Fischereiinteressen, einschließlich der Notwendigkeit zur Erhaltung der Ressourcen, bei den vielfältigen Nutzungszwecken der Küstengebiete berücksichtigt und in die Bewirtschaftung, Planung und Entwicklung der Küstengebiete einbezogen werden.

    6.10 Die Staaten sollen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit und im Einklang mit dem Völkerrecht sowie im Rahmen der subregionalen oder regionalen Organisationen oder Vereinbarungen betreffend Fischereierhaltung und -bewirtschaftung die Einhaltung und Durchsetzung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherstellen und gegebenenfalls wirksame Mechanismen einrichten, um die Aktivitäten der Fischereifahrzeuge und Fischereiversorgungsfahrzeuge zu überwachen und zu kontrollieren.

    6.11 Die Staaten, die Fischereifahrzeugen und Fischereiversorgungsfahrzeugen erlauben, ihre Flagge zu führen, sollen diese Schiffe wirksam kontrollieren, um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Kodex sicherzustellen. Sie sollen dafür Sorge tragen, daß die Aktivitäten dieser Schiffe die Wirksamkeit der in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht getroffenen und auf nationaler, subregionaler, regionaler oder globaler Ebene beschlossenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht beeinträchtigen. Die Staaten sollen ebenfalls sicherstellen, daß Schiffe, die ihre Flagge führen, ihre Pflichten bezüglich der Sammlung und Bereitstellung von Daten über ihre Fischereitätigkeiten erfüllen.

    6.12 Die Staaten sollen entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeit und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht auf subregionaler, regionaler und globaler Ebene im Rahmen von Organisationen betreffend Fischereibewirtschaftung, anderen internationalen Übereinkünften oder anderen Vereinbarungen zur Förderung der Erhaltung und Bewirtschaftung zusammenarbeiten. Zudem sollen sie eine verantwortungsvolle Fischerei sowie die wirksame Erhaltung und den wirksamen Schutz lebender aquatischer Ressourcen innerhalb ihres Verbreitungsgebietes sicherstellen, wobei die Notwendigkeit von Maßnahmen innerhalb und außerhalb der Gebiete nationaler Hoheitsbefugnisse, die miteinander vereinbar sind, zu berücksichtigen ist.

    6.13 Die Staaten sollen in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung sicherstellen, daß die Entscheidungsfindung transparent ist und rechtzeitig Lösungen in dringenden Angelegenheiten erzielt werden. Die Staaten sollen unter Einhaltung geeigneter Verfahren die Konsultation und wirksame Beteiligung der Wirtschaft, der in der Fischerei Tätigen, von Umweltorganisationen und sonstigen beteiligten Organisationen an der Entscheidungsfindung im Hinblick auf die Ausarbeitung von Gesetzen und Maßnahmen in bezug auf Fischereibewirtschaftung und -entwicklung, internationale Kreditvergabe und Unterstützung erleichtern.

    6.14 Der internationale Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen soll in Übereinstimmung mit den im Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) und in anderen maßgeblichen internationalen Übereinkünften festgelegten Grundsätzen, Rechten und Pflichten erfolgen. Die Staaten sollen sicherstellen, daß ihre Maßnahmen, Programme und Gebräuche in bezug auf den Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen nicht zu Handelshemmnissen, Umweltzerstörung oder nachteiligen sozialen Auswirkungen, wozu auch die Ernährung gehört, führen.

    6.15 Die Staaten sollen zusammenarbeiten, um Streitigkeiten zu vermeiden. Alle Streitigkeiten in bezug auf Fischereitätigkeiten und -gewohnheiten sollen in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Übereinkommen oder wie anderweitig zwischen den Parteien vereinbart wurde, rechtzeitig auf friedliche und kooperative Weise beigelegt werden. Bis zur Beilegung einer Streitigkeit sollen die beteiligten Staaten sich nach besten Kräften darum bemühen, vorübergehende Vereinbarungen praktischer Art zu treffen, ohne den endgültigen Ausgang eines Streitschlichtungsverfahrens zu beeinträchtigen.

    6.16 In der Erkenntnis, wie wichtig es ist, daß die Fischer und Fischzüchter sich der Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen, von denen sie abhängen, bewußt werden, sollen die Staaten das Bewußtsein für eine verantwortungsvolle Fischerei durch Aufklärung und Ausbildung schärfen. Sie sollen sicherstellen, daß die Fischer und Fischzüchter an der Ausarbeitung von Maßnahmen und am Umsetzungsprozeß beteiligt sind. Dies auch im Hinblick auf eine einfachere Umsetzung des Kodex.

    6.17 Die Staaten sollen sicherstellen, daß Fangeinrichtungen und -geräte sowie alle Fischereitätigkeiten sichere, gesunde und gerechte Arbeits- und Lebensbedingungen ermöglichen und den international vereinbarten und von den entsprechenden internationalen Organisationen festgelegten Normen entsprechen.

    6.18 In Anerkennung der wichtigen Beiträge, die die handwerkliche und Kleinfischerei für Beschäftigung, Einkommen und Ernährungssicherung leisten, sollen die Staaten die Rechte der Fischer und der in der Fischerei Tätigen, insbesondere in der Subsistenz-, Klein- und handwerklichen Fischerei, auf einen gesicherten und gerechten Lebensunterhalt sowie gegebenenfalls auf bevorzugten Zugang zu den traditionellen Fischfanggebieten und Ressourcen in den Gewässern ihrer nationalen Hoheitsbefugnisse in geeigneter Weise schützen.

    6.19 Die Staaten sollen die Aquakultur, einschließlich der auf Aquakulturverfahren beruhenden Fischereien, als ein Mittel zur Förderung der Diversifizierung von Einkommen und Ernährung in Betracht ziehen. Hierbei sollen die Staaten sicherstellen, daß die Ressourcen verantwortungsvoll genutzt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und auf ortsansässige Gemeinschaften auf ein Mindestmaß beschränkt werden.



    ARTIKEL 7 - FISCHEREIBEWIRTSCHAFTUNG

    INHALTSVERZEICHNISINHALTSVERZEICHNIS

    7.1 Allgemeines

    7.1.1 Die Staaten und alle im Bereich der Fischereibewirtschaftung Tätigen sollen durch geeignete Maßnahmen und innerhalb eines gesetzlichen und institutionellen Rahmens Maßnahmen für die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen ergreifen. Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen auf lokaler, nationaler, subregionaler oder regionaler Ebene sollen auf den besten zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Angaben beruhen und die langfristige und nachhaltige Entwicklung der Fischereiressourcen auf einem Niveau sicherstellen, das der Zielsetzung einer bestmöglichen Nutzung zuträglich ist und ihre Verfügbarkeit für gegenwärtige und zukünftige Generationen erhält; kurzfristige Überlegungen sollen diese Zielsetzungen nicht beeinträchtigen.

    7.1.2 Innerhalb der Gebiete ihrer nationalen Hoheitsbefugnisse sollen die Staaten danach streben, entsprechende inländische Parteien zu ermitteln, die ein legitimes Interesse an der Nutzung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen haben, und Vereinbarungen in bezug auf deren Beratung treffen, um sie für eine Zusammenarbeit im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei zu gewinnen.

    7.1.3 Werden grenzüberschreitende und gebietsüberschreitende Fischbestände und Bestände weit wandernder Fische sowie Hochseefischbestände von zwei oder mehr Staaten bewirtschaftet, sollen die beteiligten Staaten, einschließlich der betreffenden Küstenstaaten im Falle der gebietsüberschreitenden Fischbestände und Bestände weit wandernder Fische, bei der Sicherung einer wirksamen Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen zusammenarbeiten. Dies soll gegebenenfalls durch die Schaffung einer bilateralen, subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder -vereinbarung erfolgen.

    7.1.4 Eine subregionale oder regionale Organisation oder Vereinbarung betreffend Fischereibewirtschaftung soll Vertreter der Staaten einbeziehen, in deren Hoheitsbefugnisse die Ressourcen fallen, sowie Vertreter von Staaten, die ein tatsächliches Interesse an der Fischerei oder den Ressourcen außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse haben. Für den Fall, daß es schon eine subregionale oder regionale Organisation oder Vereinbarung betreffend Fischereibewirtschaftung gibt und diese die Kompetenz zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen hat, sollen diese Staaten ihre Mitarbeit zur Verfügung stellen, indem sie Mitglied dieser Organisation oder Teilnehmer an dieser Vereinbarung werden und sich aktiv an ihrer Arbeit beteiligen.

    7.1.5 Ein Staat, der nicht einer subregionalen oder regionalen Organisation betreffend Fischereibewirtschaftung angehört oder nicht Teilnehmer an einer subregionalen oder regionalen Vereinbarung betreffend Fischereibewirtschaftung ist, soll dennoch in Übereinstimmung mit den maßgeblichen internationalen Übereinkünften und mit dem Völkerrecht an der Erhaltung und Bewirtschaftung dieser Fischereiressourcen mitwirken, indem er alle Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die von einer solchen Organisation oder Vereinbarung beschlossen wurden, umsetzt.

    7.1.6 Den Vertretern der entsprechenden staatlichen oder nichtstaatlichen Fischereiorganisationen soll Gelegenheit gegeben werden, in Übereinstimmung mit den Verfahrensregeln der betreffenden Organisation oder Vereinbarung als Beobachter oder auf sonstige Art und Weise an den Tagungen subregionaler und regionaler Organisationen und Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung teilzunehmen. Diesen Vertretern soll rechtzeitig Zugang zu den Unterlagen und Berichten dieser Tagungen gewährt werden, vorbehaltlich der Verfahrensregeln bezüglich dieses Zugangs.

    7.1.7 Die Staaten sollen innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Fähigkeiten wirksame Mechanismen zur Überwachung, Aufsicht und Kontrolle der Fischerei schaffen, um die Einhaltung ihrer Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie der im Rahmen von subregionalen oder regionalen Organisationen oder Vereinbarungen beschlossenen Maßnahmen sicherzustellen.

    7.1.8 Die Staaten sollen Maßnahmen ergreifen, um übermäßige Fangkapazitäten zu verhindern oder zu beseitigen, und sollen sicherstellen, daß der Umfang des Fischereiaufwandes zur Sicherung der Wirksamkeit der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen entspricht.

    7.1.9 Die Staaten und subregionalen oder regionalen Organisationen und Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung sollen für Transparenz bei den Mechanismen der Fischereibewirtschaftung und der damit zusammenhängenden Entscheidungsfindung sorgen.

    7.1.10 Die Staaten und subregionalen oder regionalen Organisationen und Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung sollen die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen ordnungsgemäß bekanntmachen und eine wirksame Verbreitung der Gesetze, Regelungen und sonstiger Rechtsvorschriften in bezug auf ihre Umsetzung sicherstellen. Die Grundlagen und Ziele dieser Maßnahmen sollen den Nutzern der Ressource erläutert werden, um ihre Anwendung zu erleichtern und somit eine verstärkte Unterstützung bei der Umsetzung dieser Maßnahmen zu gewinnen.

    7.2 Bewirtschaftungsziele

    7.2.1 In der Erkenntnis, daß die langfristige und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen das vorrangige Ziel der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen ist, sollen die Staaten sowie die subregionalen oder regionalen Organisationen und Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung unter anderem geeignete Maßnahmen auf der Grundlage der besten zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Angaben treffen, die darauf abzielen, die Bestände auf einem Stand zu erhalten oder auf diesen zurückzuführen, der den größtmöglich erreichbaren Dauerertrag sichert, wie er sich im Hinblick auf die in Betracht kommenden Umwelt- und Wirtschaftsfaktoren, einschließlich der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer, ergibt.

    7.2.2 Diese Maßnahmen sollen unter anderem vorsehen, daß:

    7.2.3 Die Staaten sollen die Auswirkungen der Umweltfaktoren auf die Zielbestände und -arten, die zu demselben Ökosystem gehören oder mit den Zielbeständen vergesellschaftet oder von ihnen abhängig sind, sowie die Beziehung zwischen den Populationen im Ökosystem beurteilen.

    7.3 Rahmen und Verfahren für Bewirtschaftungsmaßnahmen

    7.3.1 Eine wirksame Fischereibewirtschaftung soll sich mit der gesamten Bestandseinheit in ihrem gesamten Verteilungsgebiet befassen und bereits vereinbarte Bewirtschaftungsmaßnahmen, die für dieselbe Region aufgestellt und angewendet wurden, alle Entnahmen sowie die biologische Einheit und sonstige biologische Bestandsmerkmale berücksichtigen. Die besten zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Angaben sollen herangezogen werden, um unter anderem das Verteilungsgebiet des Bestandes und das Gebiet, das er während seines Lebenszyklus durchwandert, zu bestimmen.

    7.3.2 Um grenz- und gebietsüberschreitende Fischbestände und Bestände weit wandernder Fische und Hochseefischbestände in ihren gesamten Verbreitungsgebieten zu erhalten und zu bewirtschaften, sollen die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die für diese Bestände in Übereinstimmung mit der jeweiligen Zuständigkeit der betreffenden Staaten oder gegebenenfalls durch subregionale und regionale Organisationen und Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung festgelegt wurden, miteinander vereinbar sein. Die Vereinbarkeit soll unter Wahrung der Rechte, Zuständigkeiten und Interessen der betroffenen Staaten erzielt werden.

    7.3.3 Langfristige Bewirtschaftungsziele sollen in Form eines Fischereibewirtschaftungsplanes oder eines sonstigen Bewirtschaftungsrahmens in Bewirtschaftungsmaßnahmen umgesetzt werden.

    7.3.4 Die Staaten und gegebenenfalls die subregionalen oder regionalen Organisationen und Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung sollen die internationale Zusammenarbeit und Abstimmung in allen mit der Fischerei zusammenhängenden Angelegenheiten fördern, wozu auch Informationssammlung und -austausch, Fischereiforschung, -bewirtschaftung und -entwicklung gehören.

    7.3.5 Die Staaten, die im Rahmen einer Nichtfischereiorganisation Maßnahmen ergreifen wollen, die Auswirkungen auf die von einer zuständigen subregionalen oder regionalen Organisation oder Vereinbarung betreffend Fischereibewirtschaftung getroffenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen haben könnten, sollen diese, soweit möglich, schon im voraus hinzuziehen, und ihren Ansichten Rechnung tragen.

    7.4 Datensammlung und Bewirtschaftungsberatung

    7.4.1 Werden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in Erwägung gezogen, sollen die besten zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Angaben berücksichtigt werden, um den gegenwärtigen Zustand der Fischereiressourcen und die möglichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die Ressourcen zu beurteilen.

    7.4.2 Die Forschung zur Unterstützung der Fischereierhaltung und -bewirtschaftung soll gefördert werden, einschließlich der Erforschung der Ressourcen und der Auswirkungen der klimatischen, umweltrelevanten und sozioökonomischen Faktoren. Die Ergebnisse dieser Forschung sollen den beteiligten Parteien übermittelt werden.

    7.4.3 Studien, die Aufschluß geben über Kosten, Nutzen und Auswirkungen alternativer Bewirtschaftungsmöglichkeiten zur Rationalisierung der Fischerei, insbesondere in bezug auf übermäßige Fangkapazitäten und übermäßigen Fischereiaufwand, sollen gefördert werden.

    7.4.4 Die Staaten sollen sicherstellen, daß in Übereinstimmung mit den anwendbaren internationalen Normen und Gebräuchen vollständige und zuverlässige statistische Daten über das Fangvolumen und den Fischereiaufwand rechtzeitig gesammelt und in ausreichender Detailliertheit erhoben und verwaltet werden, um eine fundierte statistische Analyse zu ermöglichen. Diese Daten sollen regelmäßig aktualisiert und mit einem geeigneten System überprüft werden. Die Staaten sollen diese Daten unter Wahrung der jeweiligen Vertraulichkeitsvorschriften zusammenstellen und verbreiten.

    7.4.5 Um eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischerei sicherzustellen und soziale und wirtschaftliche Ziele zu erreichen, sollen durch Datensammlung, Analyse und Forschung ausreichende Kenntnisse sozialer, wirtschaftlicher und institutioneller Faktoren erworben werden.

    7.4.6 Die Staaten sollen fischereibezogene und sonstige erhärtende wissenschaftliche Daten in bezug auf Fischbestände sammeln, auf die sich die subregionalen oder regionalen Organisationen oder Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung erstrecken. Diese Daten sollen in einem international vereinbarten Format gesammelt und rechtzeitig der Organisation oder Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden. Bei Beständen, die in dem Hoheitsgebiet mehr als eines Staates vorkommen und für die eine solche Organisation oder Vereinbarung nicht besteht, sollen die Staaten einen Mechanismus der Zusammenarbeit bei der Sammlung und dem Austausch dieser Daten vereinbaren.

    7.4.7 Subregionale oder regionale Organisationen oder Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung sollen Daten sammeln und diese unter Wahrung der geltenden Vertraulichkeitsvorschriften rechtzeitig und in einem vereinbarten Format allen Mitgliedern dieser Organisationen sowie anderen beteiligten Parteien in Übereinstimmung mit den vereinbarten Verfahrensweisen zur Verfügung stellen.

    7.5 Vorsorgeansatz

    7.5.1 Die Staaten sollen den Vorsorgeansatz weitgehend auf die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung lebender aquatischer Ressourcen anwenden, um sie zu schützen und die aquatische Umwelt zu erhalten. Fehlen ausreichende wissenschaftliche Informationen, so darf das nicht als Grund dafür gelten, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzuschieben oder zu unterlassen.

    7.5.2 Zur Umsetzung des Vorsorgeansatzes sollen die Staaten unter anderem Unsicherheiten berücksichtigen in Bezug auf die Größe und Produktivität der Bestände, die Bezugswerte, den Zustand eines Bestandes bezogen auf diese Bezugswerte, das Ausmaß und die Verteilung der durch die Fischerei verursachten Sterblichkeit und die Auswirkungen der Fischereitätigkeiten, einschließlich Rückwürfe, auf Nichtzielarten und damit vergesellschaftete oder davon abhängige Arten sowie Umwelt- und sozioökonomische Bedingungen.

    7.5.3 Die Staaten und die subregionalen oder regionalen Organisationen und Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung sollen auf der Grundlage der besten zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Angaben unter anderem folgendes festlegen:

    7.5.4 Für neue oder der Erforschung dienende Fischerei sollen die Staaten so bald wie möglich vorsorgliche Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beschließen, zu denen unter anderem Fangbeschränkungen und Fischereiaufwandsbeschränkungen gehören. Diese Maßnahmen sollen so lange in Kraft bleiben, bis genügend Daten vorliegen, die eine Beurteilung der Auswirkungen der Fischerei auf die langfristige und nachhaltige Entwicklung der Bestände zulassen; danach sollen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen auf der Grundlage dieser Beurteilung umgesetzt werden. Letztere Maßnahmen sollen gegebenenfalls eine schrittweise Weiterentwicklung der Fischerei ermöglichen.

    7.5.5 Hat ein Naturereignis beträchtliche nachteilige Auswirkungen auf den Zustand lebender aquatischer Ressourcen, sollen die Staaten Sofortmaßnahmen zu ihrer Erhaltung und Bewirtschaftung beschließen, um sicherzustellen, daß die Fischereiaktivität diese nachteiligen Auswirkungen nicht noch verstärkt. Die Staaten sollen auch dann Sofortmaßnahmen beschließen, wenn die Fischereiaktivität eine ernste Bedrohung für die Nachhaltigkeit dieser Ressourcen darstellt. Sofortmaßnahmen sollen vorübergehender Art sein und stützen sich auf die besten zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Angaben.

    7.6 Bewirtschaftungsmaßnahmen

    7.6.1 Die Staaten sollen sicherstellen, daß der zulässige Umfang der Fangaktivitäten vereinbar mit dem Zustand der Fischereiressourcen ist.

    7.6.2 Die Staaten sollen Maßnahmen beschließen, um sicherzustellen, daß keinem Schiff die Erlaubnis zum Fischfang erteilt wird, wenn es hierzu keine Genehmigung nach dem Völkerrecht für die Hohe See oder in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse hat.

    7.6.3 Bestehen übermäßige Fangkapazitäten, sollen Mechanismen geschaffen werden, um die Kapazitäten soweit abzubauen, daß eine nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen gewährleistet ist, um sicherzustellen, daß die Fischer unter wirtschaftlichen Bedingungen arbeiten, die eine verantwortungsvolle Fischerei fördern. Diese Mechanismen sollen sich auch auf die Überwachung der Kapazität von Fischfangflotten erstrecken.

    7.6.4 Die Leistungsfähigkeit aller vorhandenen Fanggeräte, -methoden und -gebräuche soll geprüft und Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, daß Fanggeräte, -methoden und -gebräuche, die einer verantwortungsvollen Fischerei nicht entsprechen, nach und nach durch angemessenere Alternativen ersetzt werden. Dabei soll den Auswirkungen dieser Maßnahmen auf Fischereigemeinschaften, einschließlich ihrer Fähigkeit, die Ressource zu nutzen, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.

    7.6.5 Die Staaten und Organisationen und Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung sollen die Fischerei so regeln, daß die Gefahr eines Konfliktes zwischen den Fischern, die unterschiedliche Schiffe, Fanggeräte und Fangmethoden anwenden, vermieden wird.

    7.6.6 Bei der Entscheidung über die Nutzung, Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sollen die traditionellen Gebräuche, Bedürfnisse und Interessen der eingeborenen Bevölkerung und ortsansässiger Fischereigemeinschaften, die für ihren Lebensunterhalt in hohem Maße von den Fischereiressourcen abhängen, in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung gegebenenfalls gebührend anerkannt werden.

    7.6.7 Bei der Beurteilung alternativer Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sollen ihre Kostengünstigkeit und ihre sozialen Auswirkungen berücksichtigt werden.

    7.6.8 Die Wirksamkeit von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmethoden und ihre möglichen Wechselwirkungen sollen ständig überprüft werden. Liegen neue Erkenntnisse vor sollen diese Maßnahmen gegebenenfalls abgeändert oder abgeschafft werden.

    7.6.9 Die Staaten sollen geeignete Maßnahmen ergreifen, um Abfall, Rückwürfe, Fänge durch verlorengegangene oder aufgegebene Fanggeräte, Fänge von Nichtzielarten, sowohl Fischarten als auch andere Arten, und nachteilige Auswirkungen auf vergesellschaftete oder abhängige Arten, insbesondere auf gefährdete Arten, auf ein Mindestmaß zu beschränken. Gegebenenfalls können diese Maßnahmen technische Maßnahmen in bezug auf Fischgröße, Maschengröße oder Geräte, Rückwürfe, Schonzeiten und -bereiche und Gebiete, die der gezielten Fischerei, insbesondere der handwerklichen Fischerei, vorbehalten sind, umfassen. Diese Maßnahmen sollen gegebenenfalls angewendet werden, um Jungfische und Laichfische zu schützen. Die Staaten und subregionalen oder regionalen Organisationen und Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung sollen soweit durchführbar die Entwicklung und Nutzung selektiver, umweltschonender und kostengünstiger Fanggeräte und -methoden fördern.

    7.6.10 Die Staaten und die subregionalen und regionalen Organisationen und Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung sollen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit Maßnahmen für erschöpfte und schwindende Ressourcen ergreifen, die eine dauerhafte Erholung dieser Bestände erleichtern. Sie sollen sich nach besten Kräften bemühen um sicherzustellen, daß Ressourcen und Lebensräume, die für den Fortbestand dieser durch Fischerei oder sonstige menschliche Aktivitäten beeinträchtigte Ressourcen von entscheidender Bedeutung sind, wieder aufgebaut werden.

    7.7 Umsetzung

    7.7.1 Die Staaten sollen sicherstellen, daß, gegebenenfalls, ein wirksamer gesetzlicher und administrativer Rahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und für Fischereibewirtschaftung auf lokaler und nationaler Ebene geschaffen wird.

    7.7.2 Die Staaten sollen sicherstellen, daß Rechtsvorschriften bei Verletzungen harte und wirksame Sanktionen vorsehen, einschließlich Sanktionen, die für den Fall einer Nichteinhaltung der geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die Verweigerung, den Entzug oder die Aussetzung einer Fanggenehmigung ermöglichen.

    7.7.3 Die Staaten sollen in Übereinstimmung mit ihrer nationalen Gesetzgebung wirksame Maßnahmen zur Überwachung, Kontrolle und Aufsicht der Fischerei sowie zum Gesetzesvollzug durchführen. Hierzu gehören auch gegebenenfalls Beobachter- und Inspektionsprogramme sowie Fahrzeugüberwachungssysteme. Die subregionalen oder regionalen Organisationen und Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung sollen in Übereinstimmung mit den von diesen Organisationen oder Vereinbarungen vereinbarten Verfahren diese Maßnahmen fördern und gegebenenfalls umsetzen.

    7.7.4 Die Staaten und die subregionalen oder regionalen Organisationen und Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung sollen gegebenenfalls Mittel vereinbaren, mit denen die Aktivitäten dieser Organisationen und Vereinbarungen finanziert werden, wobei unter anderem der relative Nutzen aus der Fischerei und die unterschiedlichen Möglichkeiten der Länder zur Leistung finanzieller und sonstiger Beiträge zu berücksichtigen sind. Gegebenenfalls und soweit möglich sollen diese Organisationen und Vereinbarungen danach streben, die Kosten der Erhaltung, Bewirtschaftung und Erforschung der Fischerei zurückzuerhalten.

    7.7.5 Die Staaten, die Mitglieder einer subregionalen oder regionalen Organisationen betreffend Fischereibewirtschaftung oder Teilnehmer an einer subregionalen oder regionalen Vereinbarung betreffend Fischereibewirtschaftung sind, sollen international vereinbarte Maßnahmen durchführen, die im Rahmen dieser Organisationen oder Vereinbarungen verabschiedet wurden und mit dem Völkerrecht übereinstimmen, um Schiffe, die die Flagge von Nichtmitgliedsländern oder Nichtteilnehmern führen und Aktivitäten verfolgen, die die Wirksamkeit der von diesen Organisationen und Vereinbarungen festgelegten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beeinträchtigen, von solchen Aktivitäten abzuhalten.

    7.8 Finanzinstitute

    7.8.1 Unbeschadet der maßgeblichen internationalen Übereinkommen sollen die Staaten Banken und Finanzinstitute dazu auffordern, nicht als Bedingung für die Gewährung eines Darlehens oder einer Hypothek zu verlangen, daß Fischereifahrzeuge oder Fischereiversorgungsfahrzeuge eine andere Flagge als die des Staates des nutznießenden Eigners führen, wenn eine solche Bedingung die Wahrscheinlichkeit der Nichteinhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen erhöhen würde.



    ARTIKEL 8 - FISCHEREITÄTIGKEITEN

    INHALTSVERZEICHNISINHALTSVERZEICHNIS

    8.1 Pflichten aller Staaten

    8.1.1 Die Staaten sollen sicherstellen, daß nur von ihnen zugelassene Fischereitätigkeiten innerhalb der Gewässer ihrer Hoheitsbefugnisse erfolgen und daß diese Fischereitätigkeiten in verantwortungsvoller Weise durchgeführt werden.

    8.1.2 Die Staaten sollen regelmäßig aktualisierte Aufzeichnungen über alle von ihnen ausgestellten Fanggenehmigungen führen.

    8.1.3 Die Staaten sollen in Übereinstimmung mit den anerkannten internationalen Normen und Gebräuchen regelmäßig aktualisierte statistische Daten über alle von ihnen zugelassene Fischereitätigkeiten verwalten.

    8.1.4 Die Staaten sollen in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht im Rahmen der subregionalen oder regionalen Organisationen oder Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung zusammenarbeiten, um Systeme für die Überwachung, Kontrolle, Aufsicht und Durchsetzung anwendbarer Maßnahmen einzurichten im Hinblick auf Fischereitätigkeiten und damit verbundene Tätigkeiten außerhalb der Gewässer nationaler Hoheitsbefugnisse.

    8.1.5 Die Staaten sollen sicherstellen, daß Arbeitsschutznormen für alle in der Fischerei Tätigen verabschiedet werden. Diese Normen sollen Mindestanforderungen der maßgeblichen internationalen Übereinkünfte über Arbeits- und Dienstleistungsbedingungen nicht unterschreiten.

    8.1.6 Die Staaten sollen Vereinbarungen zur Integration der Fischereitätigkeiten in Seesuch- und -rettungssysteme einzeln, gemeinsam mit anderen Staaten oder mit den geeigneten internationalen Organisationen treffen.

    8.1.7 Die Staaten sollen durch Ausbildungs- und Schulungsprogramme die Ausbildung und Fertigkeiten von Fischern und gegebenenfalls ihre beruflichen Qualifikationen verbessern. Bei solchen Programmen sollen vereinbarte internationale Normen und Richtlinien berücksichtigt werden.

    8.1.8 Die Staaten sollen gegebenenfalls Aufzeichnungen über Fischer führen, die, soweit möglich, Informationen über ihre Dienste und Qualifikationen, einschließlich Befähigungszeugnis in Übereinstimmung mit ihrer nationalen Gesetzgebung enthalten sollen.

    8.1.9 Die Staaten sollen sicherstellen, daß Maßnahmen für den Fall, daß Kapitäne und sonstige Offiziere, denen eine unerlaubte Handlung beim Betrieb von Fischereifahrzeugen vorgeworfen wird, Bestimmungen enthalten, die unter anderem gestatten, daß ihre Zulassung als Kapitäne oder Offiziere auf einem Fischereifahrzeug verweigert, entzogen oder ausgesetzt werden kann.

    8.1.10 Die Staaten sollen mit Hilfe der entsprechenden internationalen Organisationen durch Ausbildung und Schulung Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, daß alle in der Fischerei Tätigen über die wichtigsten Bestimmungen dieses Kodex sowie über die maßgeblichen internationalen Übereinkünfte und geltenden Umweltschutznormen und sonstigen Normen, die für die Sicherstellung verantwortungsvoller Fischereitätigkeiten bedeutend sind, unterrichtet werden.

    8.2 Pflichten des Flaggenstaates

    8.2.1 Flaggenstaaten sollen Register über Fischereifahrzeuge führen, die ihre Flagge führen und für Fischfang genutzt werden dürfen, und sollen in diesen Registern Einzelheiten über die Fahrzeuge, ihre Eigentümer und ihre Fanggenehmigung angeben.

    8.2.2 Flaggenstaaten sollen sicherstellen, daß Fischereifahrzeuge, die ihre Flagge führen dürfen, nur dann auf Hoher See oder in Gewässern unter den Hoheitsbefugnissen anderer Staaten fischen dürfen, wenn ihnen ein Registerbrief ausgestellt und ihnen von den zuständigen Behörden die Fanggenehmigung erteilt worden ist. Diese Schiffe sollen den Registerbrief und die Fanggenehmigung an Bord mitführen.

    8.2.3 Fischereifahrzeuge, die eine Genehmigung haben, auf Hoher See oder in Gewässern eines anderen Staates als dem Flaggenstaat zu fischen, sollen nach einheitlichen und international erkennbaren Systemen zur Kennzeichnung von Schiffen, wie zum Beispiel den FAO-Standardspezifikationen und Richtlinien für die Kennzeichnung und Identifikation von Fischereifahrzeugen, gekennzeichnet sein.

    8.2.4 Fanggeräte sollen in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung gekennzeichnet sein, so daß der Eigentümer der Geräte identifiziert werden kann. Die Anforderungen für die Gerätekennzeichnung sollen einheitliche und international erkennbare Systeme zur Kennzeichnung von Gerät berücksichtigen.

    8.2.5 Die Flaggenstaaten sollen die Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsanforderungen für Fischereifahrzeuge und Fischer in Übereinstimmung mit den internationalen Übereinkommen, international vereinbarten Verhaltenskodices und freiwilligen Richtlinien sicherstellen. Die Staaten sollen geeignete Sicherheitsanforderungen für alle kleinen Schiffe beschließen, auf die diese internationalen Übereinkommen, Verhaltenskodices oder freiwilligen Richtlinien nicht erstrecken.

    8.2.6 Die Nichtteilnehmerstaaten des Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See sollen aufgefordert werden, dieses Übereinkommen anzunehmen und Rechtsvorschriften entsprechend den Bestimmungen des Übereinkommens zu erlassen.

    8.2.7 Die Flaggenstaaten sollen Durchsetzungsmaßnahmen für Fischereifahrzeuge, die ihre Flagge führen dürfen und erwiesenermaßen gegen anwendbare Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen verstoßen haben, ergreifen. Hierzu gehört gegebenenfalls der Verstoß gegen diese Maßnahmen, der nach nationalem Recht eine strafbare Handlung ist. Die bei Verletzungen verhängten Sanktionen sollen hart genug sein, um die Einhaltung wirksam sicherzustellen und von Verstößen in allen Bereichen abzuhalten, und sollen Beschuldigten den Nutzen aus ihren gesetzwidrigen Aktivitäten entziehen. Diese Sanktionen können bei schweren Verstößen die Verweigerung, den Entzug oder die Aussetzung der Fanggenehmigung vorsehen.

    8.2.8 Die Flaggenstaaten sollen den Zugang zu Versicherungsschutz für Eigentümer und Befrachter von Fischereifahrzeugen fördern. Eigentümer oder Befrachter von Fischereifahrzeugen sollen einen ausreichenden Versicherungsschutz haben, um die Besatzung dieser Schiffe und ihre Interessen zu schützen, dritten Parteien für Verluste und Schäden Schadensersatz zu leisten und ihre eigenen Interessen zu schützen.

    8.2.9 Die Flaggenstaaten sollen sicherstellen, daß Besatzungsmitglieder Anspruch auf Rückführung in ihr Heimatland unter Berücksichtigung der im Übereinkommen zur Repatriierung von Seefahrern von 1987 (Nr. 166) festgelegten Grundsätze haben.

    8.2.10 Sind ein Fischereifahrzeug oder Personen an Bord eines Fischereifahrzeuges in einen Unfall verwickelt, soll der Flaggenstaat des betroffenen Fischereifahrzeuges dem jeweiligen Staat der an Bord des Schiffes befindlichen und in den Unfall verwickelten ausländischen Staatsangehörigen Einzelheiten über den Unfall mitteilen. Diese Informationen sollen, soweit durchführbar, ebenfalls der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation (IMO) übermittelt werden.

    8.3 Pflichten des Hafenstaates

    8.3.1 Die Hafenstaaten sollen durch Verfahren, die in ihrer nationalen Gesetzgebung festgelegt sind, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht einschließlich der anwendbaren internationalen Übereinkommen oder Vereinbarungen Maßnahmen beschließen, die erforderlich sind, um die Zielsetzungen dieses Kodex zu erreichen und andere Staaten hierbei zu unterstützen, und sollen anderen Staaten über ihre einschlägigen Regelungen und Maßnahmen im einzelnen unterrichten. Wenn ein Hafenstaat diese Maßnahmen ergreift, soll er die Schiffe eines anderen Staates nicht in formeller oder tatsächlicher Hinsicht benachteiligen.

    8.3.2 Die Hafenstaaten sollen den Flaggenstaaten in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften des Hafenstaates und dem Völkerrecht angemessene Hilfe gewähren, wenn ein Fischereifahrzeug sich freiwillig in einem Hafen oder an einem vor der Küste liegenden Umschlagplatz des Hafenstaates befindet und wenn der Flaggenstaat des Schiffes den Hafenstaat um Hilfe bittet in bezug auf die Nichteinhaltung subregionaler, regionaler oder globaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen oder international vereinbarter Mindestnormen für Umwelt- und Arbeitsschutz sowie Arbeitsbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen.

    8.4 Fischereitätigkeiten

    8.4.1 Die Staaten sollen sicherstellen, daß die Fischerei unter angemessener Beachtung der Sicherheit menschlichen Lebens und der Internationalen Regeln der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie der Anforderungen der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation im Hinblick auf die Organisation des Seeverkehrs, den Schutz der Meeresumwelt und die Verhütung von Beschädigungen oder Verlust von Fanggeräten betrieben wird.

    8.4.2 Die Staaten sollen Sprengungen, Vergiftungen oder sonstige vergleichbare zerstörerische Fangmethoden verbieten.

    8.4.3 Die Staaten sollen sich nach besten Kräften bemühen, um sicherzustellen, daß hinsichtlich der Fischereitätigkeiten, der Fangzahlen für Fisch- und Nichtfischarten entsprechende Unterlagen und, was die Rückwürfe betrifft, die zur Beurteilung des Bestandes von den betreffenden Bewirtschaftungsgremien für notwendig erachteten Informationen gesammelt und diesen Gremien systematisch übermittelt werden. Die Staaten sollen soweit wie möglich Programme wie Beobachter- und Inspektionsprogramme einrichten, um die Einhaltung der geltenden Maßnahmen zu fördern.

    8.4.4 Die Staaten sollen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedingungen den Einsatz geeigneter Technologie zur besten Nutzung und zum Umgang mit dem einbehaltenen Fang fördern.

    8.4.5 Die Staaten sollen gemeinsam mit den betreffenden Gruppen der Fischwirtschaft die Entwicklung und Anwendung von Technologien und Fangmethoden zur Verringerung von Rückwürfen fördern. Vom Einsatz von Fanggeräten und -methoden, die zu Rückwürfen führen, ist abzuraten, und der Einsatz von Fanggeräten und -methoden, die die Überlebensrate entkommender Fische erhöhen, soll gefördert werden.

    8.4.6 Die Staaten sollen bei der Entwicklung und Anwendung von Technologien, Materialien und Fangmethoden zusammenarbeiten, die den Verlust von Fanggeräten und den Geisterfischeffekt verlorengegangener oder aufgegebener Fanggeräte auf ein Mindestmaß beschränken.

    8.4.7 Die Staaten sollen sicherstellen, daß die Auswirkungen einer Störung des Lebensraums beurteilt werden, bevor neue Fanggeräte, -methoden und -tätigkeiten gewerbsmäßig in einem Gebiet eingeführt werden.

    8.4.8 Die Erforschung der Umweltwirkungen und sozialen Auswirkungen von Fanggeräten und insbesondere der Auswirkungen solcher Geräte auf die Artenvielfalt und auf die Küstenfischereigemeinschaften soll gefördert werden.

    8.5 Selektivität von Fanggeräten

    8.5.1 Die Staaten sollen verlangen, daß Fanggeräte, -methoden und -praktiken soweit wie möglich ausreichend selektiv sind, so daß Abfall, Rückwürfe, Fänge von Nichtzielarten, sowohl Fischarten als auch andere Arten, sowie die Auswirkungen auf vergesellschaftete oder abhängige Arten auf ein Mindestmaß beschränkt werden und daß die Ziele der einschlägigen Regelungen nicht mit technischen Mitteln umgangen werden. In dieser Hinsicht sollen die Fischer bei der Entwicklung selektiver Fanggeräte und -methoden zusammenarbeiten. Die Staaten sollen sicherstellen, daß Informationen über neue Entwicklungen und Anforderungen allen Fischern zur Verfügung gestellt werden.

    8.5.2 Um die Selektivität zu verbessern, sollen die Staaten bei der Ausarbeitung ihrer Rechtsvorschriften die der Fischwirtschaft zur Verfügung stehende Auswahl an selektiven Fanggeräten, -methoden und -strategien berücksichtigen.

    8.5.3 Die Staaten und zuständigen Institutionen sollen bei der Entwicklung einheitlicher Methoden zur Erforschung der Selektivität von Fanggeräten, der Fangmethoden und -strategien zusammenarbeiten.

    8.5.4 Die internationale Zusammenarbeit bei Forschungsprogrammen über die Selektivität von Fanggeräten und Fangmethoden und -strategien sowie bei der Verbreitung der Ergebnisse dieser Forschungsprogramme und beim Technologietransfer soll gefördert werden.

    8.6 Optimierung der Energienutzung

    8.6.1 Die Staaten sollen die Entwicklung geeigneter Normen und Richtlinien fördern, die zu einer wirksameren Nutzung der Energie beim Fang und nach dem Fang führen.

    8.6.2 Die Staaten sollen die Entwicklung und den Technologietransfer in bezug auf eine optimale Nutzung der Energie in der Fischwirtschaft fördern und insbesondere Eigentümer, Befrachter und Fischereifahrzeugführer zum Einbau von Geräten zur optimalen Energienutzung bei ihren Fahrzeugen auffordern.

    8.7 Schutz der aquatischen Umwelt

    8.7.1 Die Staaten sollen Rechtsvorschriften auf der Grundlage des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe von 1973, geändert durch das Protokoll von 1978 (MARPOL 73/78), einführen.

    8.7.2 Eigentümer, Befrachter und Fischereifahrzeugführer sollen sicherstellen, daß ihre Schiffe mit geeigneter Ausrüstung, wie von MARPOL 73/78 gefordert, ausgestattet sind, und sollen bei entsprechenden Fahrzeugklassen den Einbau eines Bordverdichters oder einer Bordverbrennungsanlage in Erwägung ziehen, um Müll und sonstigen während des normalen Fahrzeugbetriebs an Bord anfallenden Abfall aufzubereiten.

    8.7.3 Eigentümer, Befrachter und Fischereifahrzeugführer sollen das Anbordnehmen von Müll verursachenden Materialien durch geeignete Vorsorgemaßnahmen so gering wie möglich halten.

    8.7.4 Die Besatzung eines Fischereifahrzeuges soll mit den geeigneten Verfahren vertraut sein, um sicherzustellen, daß die von MARPOL 73/78 festgelegten Abfallmengen nicht überschritten werden. Diese Verfahren sollen mindestens die Entsorgung von Altöl sowie die Aufbereitung und Lagerung von Schiffsmüll umfassen.

    8.8 Schutz der Atmosphäre

    8.8.1 Die Staaten sollen einschlägige Normen und Richtlinien beschließen, die auch Vorschriften zur Minderung von Schadstoffen in Abgasemissionen umfassen.

    8.8.2 Eigentümer, Befrachter und Fischereifahrzeugführer sollen sicherstellen, daß ihre Schiffe mit Geräten zur Verringerung ozonzerstörender Stoffe ausgestattet sind. Die verantwortlichen Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen sollen mit dem ordnungsgemäßen Betrieb und der ordnungsgemäßen Wartung der Maschinen an Bord vertraut sein.

    8.8.3 Die zuständigen Behörden sollen Vorsorge treffen, daß die Verwendung von Chlorfluorkohlenstoffen (CFK) und Übergangsstoffen wie Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW) im Kühlsystem von Fischereifahrzeugen eingestellt wird, und Sorge dafür tragen, daß die Schiffbauindustrie und die in der Fischereiwirtschaft Tätigen über diese Bestimmungen informiert sind und diese einhalten.

    8.8.4 Eigentümer oder Fischereifahrzeugführer sollen geeignete Maßnahmen ergreifen, um vorhandene Schiffe mit Alternativkühlmitteln zu CFK und FCKW sowie Alternativen zu Halonen bei Feuerbekämpfungsanlagen umzurüsten. Diese Alternativen sollen bei den Spezifikationen für alle neuen Fischereifahrzeuge verwendet werden.

    8.8.5 Staaten und Eigentümer, Befrachter und Fischereifahrzeugführer sowie Fischer sollen die internationalen Richtlinien zur Entsorgung von CFK, FCKW und Halonen befolgen.

    8.9 Häfen und Anlegestellen für Fischereifahrzeuge

    8.9.1 Die Staaten sollen bei der Planung und dem Bau von Häfen und Anlegestellen unter anderem folgendes berücksichtigen:

    8.9.2 Die Staaten sollen einen institutionellen Rahmen für die Standortwahl oder die Verbesserung von Standorten für Häfen von Fischereifahrzeugen schaffen, der Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden für die Bewirtschaftung von Küstengebieten ermöglicht.

    8.10 Zurücklassen von Einrichtungen und sonstigen Materialien

    8.10.1 Die Staaten sollen sicherstellen, daß die von der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation erlassenen Normen und Richtlinien für die Entfernung überflüssiger vor der Küste liegender Einrichtungen befolgt werden. Die Staaten sollen außerdem sicherstellen, daß die zuständigen Fischereibehörden zu Rate gezogen werden, bevor Entscheidungen über das Zurücklassen von Einrichtungen und sonstigen Materialien von den zuständigen Behörden getroffen werden.

    8.11 Künstliche Riffe und Anlagen zur Ansammlung von Fischen

    8.11.1 Die Staaten sollen gegebenenfalls Maßnahmen zur Erhöhung der Bestandspopulationen und zur Verbesserung der Fangmöglichkeiten durch den Einsatz künstlicher Einrichtungen ausarbeiten, die unter angemessener Berücksichtigung der Schiffahrtssicherheit auf oder über dem Meeresboden oder an der Oberfläche angebracht werden. Die Erforschung der Nutzung dieser Einrichtungen, hierzu gehören auch die Auswirkungen auf die lebenden Meeresressourcen und die Umwelt, soll gefördert werden.

    8.11.2 Die Staaten sollen sicherstellen, daß bei der Auswahl der zur Schaffung künstlicher Riffe benutzten Materialien sowie bei der Auswahl des geographischen Standortes dieser künstlichen Riffe, die Bestimmungen der maßgeblichen internationalen Übereinkommen über die Umwelt und die Sicherheit der Schiffahrt beachtet werden.

    8.11.3 Die Staaten sollen innerhalb des Rahmens von Plänen zur Bewirtschaftung von Küstengebieten Bewirtschaftungssysteme für künstliche Riffe und Anlagen zur Ansammlung von Fischen schaffen. Diese Bewirtschaftungssysteme bedürfen der Genehmigung für den Bau und die Einrichtung solcher Riffe und Anlagen und sollen die Interessen von Fischern, einschließlich Handwerks- und Subsistenzfischern, berücksichtigen.

    8.11.4 Die Staaten sollen sicherstellen, daß die für die Führung kartographischer Aufzeichnungen und Tabellen zu Schiffahrtszwecken verantwortlichen Behörden sowie die betreffenden Umweltbehörden vor der Einrichtung oder Entfernung künstlicher Riffe oder Anlagen zur Ansammlung von Fischen informiert werden.



    ARTIKEL 9 - ENTWICKLUNG DER AQUAKULTUR

    INHALTSVERZEICHNISINHALTSVERZEICHNIS

    9.1 Verantwortungsvolle Entwicklung von Aquakultur, einschließlich der auf Aquakulturverfahren beruhenden Fischereien, in den Gebieten nationaler Hoheitsbefugnisse

    9.1.1 Die Staaten sollen einen geeigneten gesetzlichen und administrativen Rahmen entwickeln, einrichten und erhalten, der die Entwicklung einer verantwortungsvollen Aquakultur erleichtert.

    9.1.2 Die Staaten sollen die verantwortungsvolle Entwicklung und Bewirtschaftung der Aquakultur fördern einschließlich einer vorherigen Beurteilung der Auswirkungen der Aquakulturentwicklung auf die genetische Vielfalt und die Unversehrtheit des Ökosystems auf der Grundlage der besten zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Informationen.

    9.1.3 Die Staaten sollen Strategien und Pläne zur Entwicklung der Aquakultur entwickeln und gegebenenfalls regelmäßig aktualisieren, um sicherzustellen, daß die Aquakulturentwicklung ökologisch nachhaltig ist und um eine rationelle Nutzung der Ressourcen zu ermöglichen, an denen die Aquakultur und sonstige Tätigkeiten teilhaben.

    9.1.4 Die Staaten sollen sicherstellen, daß die Lebensgrundlage ortsansässiger Gemeinschaften und ihr Zugang zu Fanggründen durch Aquakulturentwicklungen nicht negativ beeinflußt wird.

    9.1.5 Die Staaten sollen wirksame Aquakulturverfahren schaffen, um eine angemessene Umweltverträglichkeitsprüfung und -überwachung durchzuführen mit dem Ziel, nachteilige ökologische Veränderungen und damit zusammenhängende wirtschaftliche und soziale Auswirkungen aufgrund von Wasserentnahme, Bodennutzung, Einleitung von Abwässern, Einsatz von Arzneimitteln und Chemikalien und sonstigen Aquakulturtätigkeiten so gering wie möglich zu halten.

    9.2 Verantwortungsvolle Entwicklung der Aquakultur, einschließlich der auf Aquakulturverfahren beruhenden Fischereien, in grenzüberschreitenden aquatischen Ökosystemen

    9.2.1 Die Staaten sollen grenzüberschreitende aquatische Ökosysteme schützen, indem sie verantwortungsvolle Aquakulturverfahren innerhalb der Gebiete nationaler Hoheitsbefugnisse unterstützen und bei der Förderung nachhaltiger Aquakulturverfahren zusammenarbeiten.

    9.2.2 Die Staaten sollen unter gebührender Achtung ihrer Nachbarstaaten und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht die verantwortungsvolle Auswahl der Arten, Standorte und Bewirtschaftung der Aquakulturtätigkeiten, die auf grenzüberschreitende aquatische Ökosysteme Auswirkungen haben könnten, sicherstellen.

    9.2.3 Die Staaten sollen ihre Nachbarstaaten gegebenenfalls konsultieren, bevor sie nichteinheimische Arten in grenzüberschreitende aquatische Ökosysteme einführen.

    9.2.4 Die Staaten sollen geeignete Mechanismen, wie zum Beispiel Datenbanken und Informationsnetze zur Sammlung, gemeinsamen Nutzung und Verbreitung von Daten über ihre Aquakulturtätigkeiten einrichten, um die Zusammenarbeit bei der Planung der Aquakulturentwicklung auf nationaler, subregionaler, regionaler und globaler Ebene zu erleichtern.

    9.2.5 Die Staaten sollen gegebenenfalls bei der Entwicklung geeigneter Mechanismen zusammenarbeiten, um die Auswirkungen von bei der Aquakultur eingesetzten Betriebsmittel zu überwachen.

    9.3 Nutzung aquatischer genetischer Ressourcen für Aquakulturzwecke, einschließlich der auf Aquakulturverfahren beruhenden Fischereien

    9.3.1 Die Staaten sollen die genetische Vielfalt und die Unversehrtheit der aquatischen Gemeinschaften und Ökosysteme durch geeignete Bewirtschaftung erhalten. Insbesondere sollen Anstrengungen unternommen werden, um nachteilige Auswirkungen der Einführung nichteinheimischer Arten oder genetisch veränderter Bestände, die für die Aquakultur, einschließlich der auf Aquakulturverfahren beruhenden Fischereien, eingesetzt werden, in Gewässern so gering wie möglich zu halten, insbesondere, wo die Verbreitung dieser nichteinheimischen Arten oder genetisch veränderten Bestände in den Gewässern der Hoheitsbefugnisse anderer Staaten oder in Gewässern der Hoheitsbefugnisse des Herkunftsstaates wahrscheinlich ist. Die Staaten sollen, soweit möglich, Maßnahmen fördern, um nachteilige genetische, gesundheitliche oder sonstige Auswirkungen entkommener Zuchtfische auf Wildbestände so gering wie möglich zu halten.

    9.3.2 Die Staaten sollen bei der Ausarbeitung, Verabschiedung und Umsetzung internationaler Verhaltenskodices und Verfahren für die Einführung und den Transfer aquatischer Organismen zusammenarbeiten.

    9.3.3 Die Staaten sollen den Einsatz geeigneter Verfahren bei der genetischen Verbesserung von Brutbeständen, der Einführung von nichteinheimischen Arten sowie bei der Produktion, dem Verkauf und dem Transport von Eiern, Larven oder Fischrogen, von Brutbestand oder sonstigem Lebendmaterial fördern, um die Risiken einer Krankheitsübertragung und sonstige nachteilige Auswirkungen auf wilde Bestände und Zuchtbestände so gering wie möglich zu halten. Die Staaten sollen zu diesem Zweck die Ausarbeitung und Umsetzung geeigneter nationaler Verhaltenskodices und Verfahren erleichtern.

    9.3.4 Die Staaten sollen den Einsatz geeigneter Verfahren für die Auswahl von Brutbeständen und die Produktion von Eiern, Larven und Fischrogen fördern.

    9.3.5 Die Staaten sollen, gegebenenfalls, die Erforschung und, soweit möglich, die Entwicklung von Aufzuchtverfahren für gefährdete Arten fördern, um ihre Bestände zu schützen, wiederaufzubauen und zu fördern, wobei zu berücksichtigen ist, daß die genetische Vielfalt der gefährdeten Arten unbedingt erhalten werden muß.

    9.4 Verantwortungsvolle Aquakultur auf Produktionsebene

    9.4.1 Die Staaten sollen verantwortungsvolle Aquakulturverfahren zur Unterstützung ländlicher Gemeinschaften, Erzeugerorganisationen und Fischzüchter fördern.

    9.4.2 Die Staaten sollen eine aktive Beteiligung der Fischzüchter und ihrer Gemeinschaften an der Entwicklung verantwortungsvoller Aquakulturbewirtschaftungsverfahren fördern.

    9.4.3 Die Staaten sollen Anstrengungen zur Verbesserung der Auswahl und des Einsatzes geeigneter Futtermittel, Futtermittelzusätze und Düngemittel, einschließlich Dünger, fördern.

    9.4.4 Die Staaten sollen wirksame Bewirtschaftungsverfahren im Hinblick auf Zucht und Fischgesundheit fördern, wobei hygienische Maßnahmen und Impfstoffe im Vordergrund stehen sollen. Ein sicherer, wirksamer und geringstmöglicher Einsatz von Therapeutika, Hormonen und Arzneimitteln, Antibiotika und sonstigen Chemikalien zur Krankheitsbekämpfung soll sichergestellt sein.

    9.4.5 Die Staaten sollen den Einsatz chemischer Betriebsmittel in der Aquakultur, die für die menschliche Gesundheit und die Umwelt schädlich sind, regeln.

    9.4.6 Die Staaten sollen verlangen, daß die Entsorgung von Abfall wie zum Beispiel Schlachtabfälle, Schlamm, tote oder kranke Fische, überschüssige Tierarzneimittel und sonstige gefährliche chemische Betriebsmittel, keine Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen.

    9.4.7 Die Staaten sollen die Unbedenklichkeit von Aquakulturprodukten für den menschlichen Verzehr sicherstellen und Anstrengungen fördern, die die Produktqualität erhalten und ihren Wert durch besondere Sorgfalt vor und während des Fangs und bei der Verarbeitung vor Ort sowie bei der Lagerung und dem Transport der Produkte verbessern.



    ARTIKEL 10 - INTEGRATION DER FISCHEREI IN DIE BEWIRTSCHAFTUNG VON KÜSTENGEBIETEN

    INHALTSVERZEICHNISINHALTSVERZEICHNIS

    10.1 Institutioneller Rahmen

    10.1.1 Die Staaten sollen sicherstellen, daß ein geeigneter politischer, gesetzlicher und institutioneller Rahmen geschaffen wird, um eine nachhaltige und integrierte Nutzung der Ressourcen zu erreichen unter Berücksichtigung der Empfindlichkeit der Küstenökosysteme und der Endlichkeit ihrer natürlichen Ressourcen sowie der Bedürfnisse der Küstengemeinschaften.

    10.1.2 Angesichts der vielfältigen Nutzungen des Küstengebietes sollen die Staaten sicherstellen, daß die Vertreter der Fischwirtschaft und der Fischereigemeinschaften bei der Entscheidungsfindung hinzugezogen und in sonstige Aktivitäten im Zusammenhang mit der Planung und Entwicklung der Bewirtschaftung von Küstengebieten einbezogen werden.

    10.1.3 Die Staaten sollen gegebenenfalls institutionelle und gesetzliche Rahmen schaffen, um die möglichen Nutzungszwecke von Küstenressourcen festzulegen und den Zugang zu diesen zu regeln unter Berücksichtigung der Rechte der Küstenfischereigemeinschaften und ihrer üblichen Gebräuche, soweit dies mit einer nachhaltigen Entwicklung vereinbar ist.

    10.1.4 Die Staaten sollen den Einsatz von Fangmethoden erleichtern, die dazu beitragen, Konflikte unter und zwischen den Nutzern von Fischereiressourcen und anderen Nutzern des Küstengebietes zu vermeiden.

    10.1.5 Die Staaten sollen die Einführung von Verfahren und Mechanismen auf der geeigneten Verwaltungsebene fördern, um Konflikte innerhalb der Fischwirtschaft und zwischen den Nutzern von Fischereiressourcen und den übrigen Nutzern des Küstengebietes beizulegen.

    10.2 Politikmaßnahmen

    10.2.1 Die Staaten sollen in der Öffentlichkeit das Bewußtsein für die Notwendigkeit schärfen, die Küstenressourcen zu schützen und zu bewirtschaften sowie die Teilnahme der am Bewirtschaftungsprozeß Beteiligten zu fördern.

    10.2.2 Um die Entscheidungsfindung für die Zuweisung und Nutzung der Küstenressourcen zu unterstützen, sollen die Staaten die Beurteilung ihres jeweiligen Wertes unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Faktoren fördern.

    10.2.3 Bei der Festlegung von Maßnahmen zur Bewirtschaftung der Küstengebiete sollen die Staaten die damit verbundenen Gefahren und Unsicherheiten gebührend berücksichtigen.

    10.2.4 Im Rahmen der Küstenbewirtschaftung sollen die Staaten entsprechend ihren Fähigkeiten Systeme zur Überwachung der Küstenumwelt unter Einbeziehung physikalischer, chemischer , biologischer, wirtschaftlicher und sozialer Parameter einrichten oder fördern.

    10.2.5 Die Staaten sollen die multidisziplinäre Forschung zur Unterstützung der Bewirtschaftung der Küstengebiete, insbesondere die Erforschung ihrer umweltrelevanten, biologischen, wirtschaftlichen, sozialen, gesetzlichen und institutionellen Aspekte, fördern.

    10.3 Regionale Zusammenarbeit

    10.3.1 Die Staaten mit benachbarten Küstengebieten sollen zusammenarbeiten, um die nachhaltige Nutzung der Küstenressourcen und die Erhaltung der Umwelt zu fördern.

    10.3.2 Bei Aktivitäten mit umweltschädlichen, grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Küstengebiete sollen die Staaten:

    10.3.3 Die Staaten sollen zur Verbesserung der Bewirtschaftung der Küstengebiete auf subregionaler und regionaler Ebene zusammenarbeiten.

    10.4 Umsetzung

    10.4.1 Die Staaten sollen Mechanismen zur Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den nationalen Behörden, die an der Planung, Entwicklung, Erhaltung und Bewirtschaftung der Küstengebiete beteiligt sind, schaffen.

    10.4.2 Die Staaten sollen sicherstellen, daß die Behörde oder Behörden, die die Fischwirtschaft bei der Bewirtschaftung der Küstengebiete vertreten, über die geeigneten technischen Kapazitäten und finanziellen Mittel verfügen.



    ARTIKEL 11 - Fischverarbeitung, -vermarktung und Handel

    INHALTSVERZEICHNISINHALTSVERZEICHNIS

    11.1 Verantwortungsvolle Fischverwendung

    11.1.1 Die Staaten sollen geeignete Maßnahmen beschließen, um das Recht der Verbraucher auf sichere, gesunde und unverfälschte Fische und Fischereierzeugnisse sicherzustellen.

    11.1.2 Die Staaten sollen wirksame nationale Systeme zur Sicherung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit und zur Sicherung der Qualität schaffen und unterhalten, um die Gesundheit der Verbraucher zu schützen und kommerziellen Betrug zu verhindern.

    11.1.3 Die Staaten sollen Mindestnormen für die Sicherung der Unbedenklichkeit und der Sicherung der Qualität festlegen und dafür sorgen, daß diese Normen in der Wirtschaft wirksam angewendet werden. Sie sollen die Anwendung der im Rahmen der FAO/WHO Kodex Alimentarius Kommission und sonstiger zuständiger Organisationen oder Vereinbarungen vereinbarten Qualitätsnormen fördern.

    11.1.4 Die Staaten sollen gegebenenfalls zusammenarbeiten, um die Harmonisierung bzw. gegenseitige Anerkennung der nationalen gesundheitspolizeilichen Maßnahmen und Kennzeichnungsprogramme zu erreichen und Möglichkeiten für die Einrichtung gegenseitig anerkannter Kontroll- und Kennzeichnungsstellen zu prüfen.

    11.1.5 Die Staaten sollen bei der Formulierung nationaler Maßnahmen für die nachhaltige Entwicklung und Nutzung der Fischereiressourcen die wirtschaftliche und soziale Rolle des Verarbeitungs- und Vermarktungssektors der Fischerei gebührend berücksichtigen.

    11.1.6 Die Staaten und die zuständigen Organisationen sollen die Forschung im Bereich der Fischtechnologie und Qualitätssicherung finanziell unterstützen und Projekte zur Verbesserung der Aufbereitung von Fisch nach dem Fang fördern, wobei die wirtschaftlichen und sozialen sowie die umwelt- und ernährungsrelevanten Auswirkungen dieser Projekte berücksichtigt werden sollen.

    11.1.7 Die Staaten sollen bei unterschiedlichen Produktionsmethoden durch Zusammenarbeit und Erleichterung der Entwicklung und der Weitergabe geeigneter Technologien sicherstellen, daß die Verarbeitungs-, Transport- und Lagermethoden umweltverträglich sind.

    11.1.8 Die Staaten sollen die im Fischverarbeitungs-, Vertriebs- und Vermarktungssektor Tätigen dazu auffordern:

    11.1.9 Die Staaten sollen die Nutzung von Fisch für den menschlichen Verzehr fördern und gegebenenfalls den Fischverbrauch steigern.

    11.1.10 Die Staaten sollen zusammenarbeiten, um die Produktion von Mehrwertprodukten durch Entwicklungsländer zu erleichtern.

    11.1.11 Die Staaten sollen durch eine Verbesserung der Herkunftskennzeichnung der gehandelten Fische und Fischereierzeugnisse sicherstellen, daß der internationale und inländische Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen in Einklang mit vernünftigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsverfahren erfolgt.

    11.1.12 Die Staaten sollen sicherstellen, daß die Auswirkungen der Fischverarbeitung und -vermarktung auf die Umwelt bei der Ausarbeitung einschlägiger Rechtsvorschriften und Maßnahmen berücksichtigt werden, ohne daß Marktverzerrungen entstehen.

    11.2 Verantwortungsvoller internationaler Handel

    11.2.1 Die Bestimmungen dieses Kodex sollen in Übereinstimmung mit den im Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) vereinbarten Grundsätzen, Rechten und Pflichten ausgelegt und angewendet werden.

    11.2.2 Der internationale Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen soll die nachhaltige Entwicklung der Fischerei und die verantwortungsvolle Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen nicht gefährden.

    11.2.3 Die Staaten sollen sicherstellen, daß die Maßnahmen, die den internationalen Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen betreffen, transparent sind, gegebenenfalls auf wissenschaftlichen Angaben beruhen und mit den international vereinbarten Regeln übereinstimmen.

    11.2.4 Maßnahmen für den Fischhandel, die von Staaten zum Schutz von Leben oder Gesundheit von Mensch oder Tier, der Umwelt und der Interessen der Verbraucher ergriffen werden, sollen nicht diskriminierend sein und mit den international vereinbarten Handelsvorschriften, insbesondere den im Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen und im Übereinkommen über technische Handelshemmnisse der WTO festgelegten Grundsätzen, Rechten und Pflichten übereinstimmen.

    11.2.5 Die Staaten sollen den Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen weiter liberalisieren und Handelsschranken und -verzerrungen wie zum Beispiel Zölle, Quoten und nichttarifäre Hemmnisse in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, Rechten und Pflichten des WTO-Abkommens beseitigen.

    11.2.6 Die Staaten sollen nicht unmittelbar oder mittelbar unnötige oder versteckte Handelsschranken schaffen, die den Verbraucher bei der Wahl des Anbieters einschränken oder den Marktzugang beschränken.

    11.2.7 Die Staaten sollen den Zugang zu Märkten nicht vom Zugang zu den Ressourcen abhängig machen. Dieser Grundsatz schließt die Möglichkeit von Fischereiübereinkünften zwischen Staaten nicht aus, die Bestimmungen in bezug auf den Zugang zu Ressourcen, Handel und Märkten, Technologietransfer, wissenschaftliche Forschung, Ausbildung oder sonstige Faktoren enthalten.

    11.2.8 Die Staaten sollen den Zugang zu Märkten nicht an den Kauf einer bestimmten Technologie oder den Verkauf anderer Produkte binden.

    11.2.9 Die Staaten sollen bei der Einhaltung maßgeblicher internationaler Übereinkünfte, die den Handel mit gefährdeten Arten regeln, zusammenarbeiten.

    11.2.10 Die Staaten sollen internationale Übereinkünfte für den Handel mit lebenden Exemplaren ausarbeiten, wenn die Gefahr einer Umweltschädigung im Import- oder Exportstaat besteht.

    11.2.11 Die Staaten sollen zusammenarbeiten, um die Einhaltung und wirksame Anwendung maßgeblicher internationaler Normen für den Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen und für den Schutz lebender aquatischer Ressourcen zu fördern.

    11.2.12. Die Staaten sollen die Erhaltungsmaßnahmen für lebende aquatische Ressourcen nicht beeinträchtigen, um daraus Handels- oder Investitionsvorteile zu ziehen.

    11.2.13 Die Staaten sollen zusammenarbeiten, um in Übereinstimmung mit den im WTO-Abkommen festgelegten Grundsätzen, Rechten und Pflichten international annehmbare Vorschriften oder Normen für den Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen auszuarbeiten.

    11.2.14 Die Staaten sollen zusammenarbeiten und aktiv in den entsprechenden regionalen und multilateralen Institutionen, wie zum Beispiel WTO, mitwirken, um einen gerechten, nicht diskriminierenden Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen sowie eine globale Einhaltung der multilateral vereinbarten Maßnahmen zur Erhaltung der Fischerei sicherzustellen.

    11.2.15 Die Staaten, Hilfsorganisationen, multilateralen Entwicklungsbanken und sonstigen entsprechenden internationalen Organisationen sollen sicherstellen, daß ihre Maßnahmen und Verfahren in bezug auf die Förderung des internationalen Fischhandels und der Exportproduktion nicht zu einer Schädigung der Umwelt führen oder sich auf das Recht auf Ernährung und den Ernährungsbedarf der Menschen nachteilig auswirken, für deren Gesundheit und Wohlergehen Fisch von entscheidender Bedeutung ist und vergleichbare Nahrungsmittelquellen nicht unmittelbar verfügbar oder erschwinglich sind.

    11.3 Rechtsvorschriften für den Fischhandel

    11.3.1 Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren für den internationalen Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen sollen transparent, so einfach wie möglich und verständlich sein und sich gegebenenfalls auf wissenschaftliche Angaben stützen.

    11.3.2 Die Staaten sollen in Übereinstimmung mit ihren nationalen Gesetzen die entsprechende Abstimmung und Beteiligung der Wirtschaft sowie der Umwelt- und Verbrauchergruppen bei der Ausarbeitung und Umsetzung einschlägiger Rechtsvorschriften für den Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen erleichtern.

    11.3.3 Die Staaten sollen ihre Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren für den Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen vereinfachen, ohne ihre Wirksamkeit zu beeinträchtigen.

    11.3.4 Ändert ein Staat seine Rechtsvorschriften für den Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen mit anderen Staaten, sollen diesen Staaten sowie betroffenen Erzeugern ausreichend Informationen bereitgestellt und Zeit eingeräumt werden, damit sie gegebenenfalls die erforderlichen Änderungen ihrer Verfahren und Methoden vornehmen können. In diesem Zusammenhang wäre eine Abstimmung mit den betroffenen Staaten über den Zeitrahmen für die Umsetzung dieser Änderungen wünschenswert. Anträge von Entwicklungsländern auf eine vorübergehende Aussetzung ihrer Pflichten sollen gebührend berücksichtigt werden.

    11.3.5 Die Staaten sollen Rechtsvorschriften für den internationalen Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen regelmäßig überprüfen, um festzustellen, ob die Bedingungen, die zu ihrer Einführung geführt haben, noch fortbestehen.

    11.3.6 Die Staaten sollen die Normen für den internationalen Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen in Übereinstimmung mit den maßgeblichen international anerkannten Vorschriften soweit wie möglich harmonisieren.

    11.3.7 Die Staaten sollen über die entsprechenden nationalen Institutionen und internationalen Organisationen rechtzeitig genaue und einschlägige statistische Daten über den internationalen Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen erheben, verbreiten und austauschen.

    11.3.8 Die Staaten sollen die beteiligten Staaten, die WTO und andere zuständige internationale Organisationen unverzüglich über die Entwicklung und Änderungen von Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren für den internationalen Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen unterrichten.



    ARTIKEL 12 - FISCHEREIFORSCHUNG

    INHALTSVERZEICHNISINHALTSVERZEICHNIS

    12.1 Die Staaten sollen anerkennen, daß eine solide wissenschaftliche Grundlage für eine verantwortungsvolle Fischerei erforderlich ist, um die Fischereibewirtschafter und andere beteiligte Parteien bei Entscheidungen zu unterstützen. Deshalb sollen die Staaten sicherstellen, daß alle Aspekte der Fischerei, wie zum Beispiel Biologie, Ökologie, Technologie, Umweltwissenschaft, Wirtschaftswissenschaft, Sozialwissenschaft, Aquakultur und Ernährungswissenschaft entsprechend erforscht werden. Die Staaten sollen sicherstellen, daß Forschungseinrichtungen vorhanden sind und angemessene Ausbildung, Personalausstattung und institutionelle Kapazitäten für die Durchführung der Forschungsarbeiten zur Verfügung stehen, wobei die besonderen Erfordernisse der Entwicklungsländer berücksichtigt werden sollen.

    12.2 Die Staaten sollen einen geeigneten institutionellen Rahmen schaffen, um die erforderliche Forschungsarbeit und ihren sachdienlichen Einsatz festzulegen.

    12.3 Die Staaten sollen sicherstellen, daß die durch Forschung gewonnenen Daten analysiert und die Ergebnisse dieser Analysen veröffentlicht werden, wobei gegebenenfalls eine vertrauliche Behandlung gewahrt werden muß, und sie rechtzeitig und in leicht verständlicher Form verbreitet werden, so daß die besten wissenschaftlichen Angaben als Beitrag zur Erhaltung, Bewirtschaftung und Entwicklung der Fischerei zur Verfügung gestellt werden. Fehlen sachdienliche wissenschaftliche Daten, sollen geeignete Forschungsarbeiten so bald wie möglich eingeleitet werden.

    12.4 Die Staaten sollen die für die Beurteilung des Zustands der Fischerei und der Ökosysteme erforderlichen zuverlässigen und genauen Daten, unter anderem Daten über Beifang, Rückwürfe und Abfall, erheben. Gegebenenfalls sollen diese Daten den zuständigen Staaten und subregionalen, regionalen und weltweiten Fischereiorganisationen zu einem geeigneten Zeitpunkt und in aggregierter Form zur Verfügung gestellt werden.

    12.5 Die Staaten sollen in der Lage sein, den Zustand der Bestände innerhalb des Gebiets ihrer Hoheitsbefugnisse zu überwachen und zu beurteilen, einschließlich der Auswirkungen von Veränderungen im Ökosystem aufgrund von Überfischung, Verschmutzung oder einer Änderung des Lebensraums. Sie sollen außerdem die für die Beurteilung der Auswirkungen von Klima- oder Umweltveränderungen auf Fischbestände und aquatische Ökosysteme erforderlichen Forschungskapazitäten einrichten.

    12.6 Die Staaten sollen die nationalen Forschungskapazitäten unterstützen und stärken, um anerkannte wissenschaftliche Normen einzuhalten.

    12.7 Die Staaten sollen gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den entsprechenden internationalen Organisationen die Forschungsarbeiten zur Sicherung einer optimalen Nutzung der Fischereiressourcen und zur Unterstützung der nationalen Maßnahmen in bezug auf Fisch als Nahrungsmittel unterstützen.

    12.8 Die Staaten sollen Nahrungsgüter für den menschlichen Verzehr aus aquatischen Quellen sowie aus der Umwelt, der sie entnommen werden, erforschen und überwachen und sicherstellen, daß die Gesundheit der Verbraucher nicht beeinträchtigt wird. Die Ergebnisse dieser Forschung sollen veröffentlicht werden.

    12.9 Die Staaten sollen sicherstellen, daß die wirtschaftlichen, sozialen, vermarktungsrelevanten und institutionellen Aspekte der Fischerei in angemessener Weise erforscht werden und daß vergleichbare Daten zur laufenden Überwachung, Analyse und Politikgestaltung gewonnen werden.

    12.10 Die Staaten sollen Untersuchungen über die Selektivität des Fanggeräts, die Umweltauswirkungen des Fanggeräts auf die Zielarten und über das Verhalten der Ziel- und Nichtzielarten in bezug auf das Fanggerät durchführen. Sie sollen als Entscheidungshilfe für Bewirtschaftungsmaßnahmen und zu einer größtmöglichen Verringerung nicht genutzter Fänge sowie zum Schutz der Artenvielfalt der Ökosysteme und des aquatischen Lebensraums dienen.

    12.11 Die Staaten sollen sicherstellen, daß eine wissenschaftliche Bewertung der Auswirkungen neuer Fanggeräte auf die Fischerei und die Ökosysteme, in denen sie eingesetzt werden sollen, vorgenommen wird, bevor sie auf den Markt gebracht werden. Die Auswirkungen der Markteinführung von Fanggeräten sollen überwacht werden.

    12.12 Die Staaten sollen traditionelle Fischereikenntnisse und -technologien erforschen und dokumentieren, insbesondere solche, die in der Kleinfischerei angewendet werden, um ihre Anwendung bei der Erhaltung, Bewirtschaftung und Entwicklung der nachhaltigen Fischerei zu bewerten.

    12.13 Die Staaten sollen den Einsatz von Forschungsergebnissen als Grundlage für die Festlegung von Bewirtschaftungszielen, Bezugswerten und Leistungskriterien sowie für die Sicherung einer angemessenen Verknüpfung zwischen angewandter Forschung und Fischereibewirtschaftung fördern.

    12.14 Die Staaten, die wissenschaftliche Forschung innerhalb der Gewässer der Hoheitsbefugnisse eines anderen Staates betreiben, sollen sicherstellen, daß ihre Schiffe die Rechtsvorschriften dieses Staates und das Völkerrecht einhalten.

    12.15 Die Staaten sollen die Annahme einheitlicher Richtlinien für die Fischereiforschung auf der Hohen See fördern.

    12.16 Die Staaten sollen gegebenenfalls die Einrichtung von Mechanismen unterstützen, unter anderem auch die Annahme einheitlicher Richtlinien, um die Forschung auf subregionaler oder regionaler Ebene zu erleichtern, und die Teilhabe anderer Regionen an den Forschungsergebnissen zu fördern.

    12.17 Die Staaten sollen entweder unmittelbar oder mit Unterstützung der entsprechenden internationalen Organisationen gemeinsame Programme zur technischen Zusammenarbeit und Forschung entwickeln, um das Verständnis für Biologie, Umwelt und den Zustand grenzüberschreitender aquatischer Bestände zu verbessern.

    12.18 Die Staaten und entsprechenden internationalen Organisationen sollen die Forschungskapazitäten der Entwicklungsländer, unter anderem in den Bereichen der Datenerhebung und -analyse, Information, Wissenschaft und Technologie, Entwicklung der menschlichen Ressourcen sowie Bereitstellung von Forschungseinrichtungen fördern und verbessern, um diesen eine wirksame Beteiligung an der Erhaltung, Bewirtschaftung und nachhaltigen Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen zu ermöglichen.

    12.19 Die entsprechenden internationalen Organisationen sollen gegebenenfalls den Staaten technische und finanzielle Hilfe leisten auf Antrag und bei der Durchführung von Forschungsarbeiten zur Abschätzung von bisher nicht oder gering befischten Beständen.

    12.20 Die entsprechenden internationalen technischen Organisationen und Finanzinstitute sollen auf Antrag die Staaten bei ihren Forschungsanstrengungen unterstützen und dabei den Entwicklungsländern, insbesondere den am wenigsten entwickelten Ländern und den Entwicklungsländern, die kleine Inselstaaten sind, besondere Aufmerksamkeit schenken.



    Anhang 1 - ENTSTEHUNG UND ERARBEITUNG DES KODEX

    INHALTSVERZEICHNISINHALTSVERZEICHNIS

    1. In diesem Anhang wird der Prozeß von der Ausarbeitung und Aushandlung des Kodex bis zu seiner Vorlage zur Verabschiedung auf der 28. FAO-Konferenz beschrieben. Es hat sich als nützlich erwiesen, dieses Kapitel zur Darstellung der Entstehung und Entwicklung des Kodex als Anhang anzufügen, um somit das Interesse und die Kompromißbereitschaft aller an seiner Ausarbeitung beteiligten Parteien widerzuspiegeln. Dies soll das für seine Umsetzung erforderliche Engagement stärken.

    2. In verschiedenen internationalen Gremien wurden schon seit langem deutliche Anzeichen der Überfischung wichtiger Fischbestände, Schädigungen des Ökosystems, wirtschaftliche Verluste sowie Fragen des Fischhandels mit Sorge betrachtet. Alle diese Faktoren stellen eine Bedrohung für die langfristige nachhaltige Entwicklung der Fischerei dar und schränken somit den Beitrag der Fischerei zur Nahrungsmittelversorgung ein. Bei der Diskussion über die derzeitige Lage und die Aussichten der weltweiten Fischerei empfahl die 19. Sitzung des FAO-Fischereiausschusses (COFI), die im März 1991 stattfand, daß die FAO ein Konzept für verantwortungsvolle Fischerei entwickeln und zu diesem Zweck einen Verhaltenskodex ausarbeiten soll.

    3. Daraufhin veranstaltete die Regierung von Mexiko in Zusammenarbeit mit der FAO im Mai 1992 eine internationale Konferenz über verantwortungsvolle Fischerei in Cancún. In der Deklaration von Cancún, die auf dieser Konferenz gebilligt wurde, wurde das Konzept der verantwortungsvollen Fischerei weiterentwickelt, wobei folgendes erklärt wurde: "Dieses Konzept umfaßt eine nachhaltige, umweltschonende Nutzung der Fischereiressourcen; den Einsatz von Fangmethoden und Aquakulturverfahren, die die Ökosysteme, Ressourcen oder ihre Qualität nicht schädigen; Schaffung von Mehrwert dieser Produkte durch Umwandlungsprozesse, die die vorgeschriebenen gesundheitspolizeilichen Normen erfüllen; Anwendung von Handelsbräuchen, die den Verbrauchern Zugang zu Qualitätsprodukten verschaffen."

    4. Die Erklärung von Cancún wurde auf dem Umweltgipfel in Rio im Juni 1992 vorgelegt, der die Ausarbeitung eines Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei unterstützte. Die Technische Konsultation der FAO über Hochseefischerei, die im September 1992 stattfand, empfahl ebenfalls die Ausarbeitung eines Kodex zur Behandlung von Fragen der Hochseefischerei.

    5. Auf der 102. Sitzung des FAO-Rates im November 1992 wurde die Ausarbeitung des Kodex erörtert und empfohlen, den Fragen der Hochseefischerei Priorität einzuräumen, und Vorschläge für den Kodex auf der Sitzung des Fischereiausschusses (COFI) im Jahre 1993 vorzulegen.

    6. Auf der 20. Sitzung des COFI im März 1993 wurden die allgemeinen Grundsätze für diesen Kodex, einschließlich der Ausarbeitung von Richtlinien, geprüft und ein Zeitrahmen für die Ausarbeitung des Kodex beschlossen. Die FAO wurde ebenfalls aufgefordert, Vorschläge im "Eilverfahren" im Rahmen des Kodex auszuarbeiten, um eine Umflaggung von Fischereifahrzeugen zu verhindern, die die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen auf der Hohen See beeinträchtigen.

    7. Die weitere Ausarbeitung des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei erfolgte in Abstimmung und Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen der Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen, einschließlich Nichtregierungsorganisationen.

    8. Gemäß den Anweisungen der Leitorgane der FAO wurde der Kodexentwurf so konzipiert, daß er mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 übereinstimmt unter Berücksichtigung der Deklaration von Cancún (1992), der Rio-Erklärung (1992) und den Bestimmungen der Agenda 21 der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (UNCED), der Schlußfolgerungen und Empfehlungen der Technischen Konsultation der FAO über Hochseefischerei (1992), der von der Weltkonferenz der FAO für Fischereibewirtschaftung und -entwicklung (1984) verabschiedeten Strategie sowie sonstiger einschlägiger Instrumente, einschließlich der Ergebnisse der damals noch nicht abgeschlossenen Konferenz der Vereinten Nationen über gebietsübergreifende Fischbestände und Bestände weit wandernder Fische, die im August 1995 ein Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische verabschiedete.

    9. Die 27. FAO-Konferenz verabschiedete im November 1993 das Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See und empfahl, die allgemeinen Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei im "Eilverfahren" auszuarbeiten, um die Formulierung der Artikel thematisch auszurichten. Eine informelle Arbeitsgruppe von Sachverständigen, die von ihren jeweiligen Regierungen benannt wurde, trat im Februar 1994 in Rom zusammen, um einen Entwurf der Allgemeinen Grundsätze zu überprüfen. Ein überarbeiteter Entwurf wurde allen FAO-Mitgliedsländern und assoziierten Mitgliedsländern sowie Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen übermittelt. Die Stellungnahmen zur zweiten Fassung der Allgemeinen Grundsätze sowie Vorschläge für einen Alternativtext wurden in den Kodexentwurf aufgenommen. Dieses Dokument war ebenfalls Gegenstand informeller Beratungen mit Nichtregierungsorganisationen auf der 4. Sitzung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische, die im August 1994 in New York stattfand.

    10. Um die Prüfung des gesamten Kodexentwurfs der FAO zu erleichtern, schlug der Generaldirektor dem Rat auf seiner 106. Sitzung im Juni 1994 vor, eine Technische Konsultation über den Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei einzuberufen, die allen FAO-Mitgliedern, beteiligten Nichtmitgliedern, Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen offenstehen sollte, um ihnen schon in einer frühen Ausarbeitungsphase Gelegenheit zu einer möglichst breiten Beteiligung zu geben.

    11. Diese Technische Konsultation fand vom 26. September bis zum 5. Oktober 1994 in Rom statt. Ein Entwurf für den gesamten Kodex sowie ein erster Entwurf für die technischen Richtlinien zur Unterstützung der meist themenbezogenen Artikel des Kodex wurden vorgelegt. Nach eingehender Prüfung aller Artikel des gesamten Entwurfs für den Verhaltenskodex wurde ein alternativer Entwurf des Sekretariats auf der Grundlage der bei den Diskussionen im Plenum abgegebenen Stellungnahmen erstellt und konkrete Änderungen des Entwurfs während der Konsultation schriftlich vorgelegt.

    12. Die Konsultation war in der Lage, einen Alternativentwurf für drei der sechs themenbezogenen Artikel des Kodex ebenfalls eingehend zu prüfen, nämlich Artikel 9 "Integration der Fischerei in die Bewirtschaftung der Küstengebiete", Artikel 6 "Fischereibewirtschaftung" und Artikel 7 "Fischereitätigkeiten", mit Ausnahme der Grundsätze, die voraussichtlich durch die Ergebnisse der laufenden VN-Konferenz über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische beeinflußt würden. Ein kurzer Verwaltungsbericht wurde erstellt und dem FAO-Rat und COFI vorgelegt.

    13. Die Technische Konsultation schlug dem Rat auf seiner 107. Sitzung vom 15.-24. November 1994 vor, diese Grundsätze, die sich hauptsächlich mit Fragen der Hochseefischerei befassen, noch nicht auszuformulieren, bis die Ergebnisse der VN-Konferenz vorliegen. Der Rat billigte das vorgeschlagene Verfahren, wies jedoch darauf hin, daß nach den Erörterungen auf der COFI-Sitzung im Juni 1995 ein endgültiger Entwurf des Kodex dem FAO-Rat vorgelegt werden soll, der dann über die Notwendigkeit entscheiden würde, ob ein Technischer Ausschuß parallel zu dieser Ratssitzung zusammentreten soll, um die einzelnen Bestimmungen des Kodex gegebenenfalls weiter auszuarbeiten.

    14. Auf der Grundlage der fundierten Stellungnahmen und detaillierten Vorschläge auf der Technischen Konsultation arbeitete das Sekretariat einen überarbeiteten Entwurf des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei aus, der der 21. Sitzung des Fischereiausschusses (10.-15. März 1995) vorgelegt wurde.

    15. Der Fischereiausschuß wurde auch darüber informiert, daß die VN-Konferenz ihre Arbeit voraussichtlich im August 1995 abschließen würde. Es wurde vorgeschlagen, die noch nicht ausformulierten Grundsätze in dem Kodexentwurf an die auf der VN-Konferenz vereinbarte Terminologie in Übereinstimmung mit einem vom Ausschuß und dem Rat noch zu beschließenden Mechanismus anzugleichen, bevor der vollständige Kodex der 28. FAO-Konferenz im Oktober 1995 zur Verabschiedung vorgelegt wird.

    16. Der Ausschuß wurde über die verschiedenen Schritte informiert, die das Sekretariat zur Ausarbeitung des Entwurfs für den Verhaltenskodex unternommen hatte. Der Ausschuß setzte eine zeitlich nicht begrenzte Arbeitsgruppe ein, um den Kodexentwurf zu prüfen. Die Arbeitsgruppe, die vom 10. bis 14. März 1995 tagte, überprüfte den Kodexentwurf eingehend und führte somit die Arbeit der Technischen Konsultation fort. Sie vervollständigte und billigte den Wortlaut der Artikel 8 bis 11. Angesichts des Zeitdrucks legte die Arbeitsgruppe dem Sekretariat Richtlinien für die Neufassung der Artikel 1 bis 5 vor. Es wurde ebenfalls empfohlen, Forschung und Zusammenarbeit sowie Aquakultur in Artikel 5, Allgemeine Grundsätze, aufzunehmen, damit die in den themenbezogenen Artikeln des Kodex behandelten Fragen ihren Niederschlag finden.

    17. Der Ausschuß unterstützte den von der 107. Sitzung des Rates gebilligten Vorschlag für Mechanismen zur endgültigen Abfassung des Kodex. Der endgültige Wortlaut dieser Grundsätze, die sich hauptsächlich auf Fragen der grenzüberschreitenden Fischbestände und Bestände weit wandernder Fische erstreckten und einen kleinen Teil des Kodex ausmachten, sollte im Hinblick auf die Ergebnisse der VN-Konferenz erneut geprüft werden. Die Gruppe empfahl außerdem, daß, sobald eine Einigung über den Inhalt erzielt worden ist, die gesetzlichen, technischen und idiomatischen Aspekte des Kodex harmonisiert werden müßten, um die endgültige Annahme des Kodex zu erleichtern.

    18. Der Bericht der zeitlich nicht begrenzten Arbeitsgruppe wurde der Ministerkonferenz über Fischerei vorgelegt, die gemeinsam mit der COFI-Sitzung am 14. und 15. März 1995 stattfand. Der auf dieser Konferenz vereinbarte Rom-Konsens über Weltfischerei rief dazu auf, daß "Regierungen und internationale Organisationen unverzüglich tätig werden, um den internationalen Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei fertigzustellen, damit der endgültige Wortlaut der FAO-Konferenz im Oktober vorgelegt werden kann".

    19. Die überarbeitete Fassung des Verhaltenskodex wurde dem Rat auf seiner 108. Sitzung unterbreitet. Der Rat setzte einen zeitlich nicht begrenzten Ausschuß ein, dessen 1. Sitzung vom 5. bis 9. Juni 1995 unter breiter regionaler Beteiligung der FAO-Mitgliedstaaten sowie der Teilnahme von Beobachtern stattfand. Ferner nahm eine Reihe von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen teil.

    20. Der Technische Ausschuß teilte dem Rat mit, daß Artikel 1 bis 5, einschließlich der Einführung, eingehend geprüft wurden. Ferner prüfte, verbesserte und billigte er Artikel 8 bis 11. Außerdem wurde der Rat davon in Kenntnis gesetzt, daß der Ausschuß mit der Überarbeitung des Artikels 6 begonnen hat.

    21. Der Rat billigte die vom Technischen Ausschuß geleistete Arbeit und schloß sich seiner Empfehlung an, eine 2. Sitzung vom 25. bis 29. September 1995 abzuhalten, um die Überarbeitung des Kodex nach sprachlicher und rechtlicher Harmonisierung des Wortlauts durch das Sekretariat und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der VN-Konferenz über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische abzuschließen.

    22. Eine überarbeitete Fassung des Kodex, die vom zeitlich nicht begrenzten Technischen Ausschuß auf seiner 1. Sitzung (5.-9. Juni 1995) gebilligt und von der 108. Sitzung des Rates angenommen wurde, wurde als Konferenzdokument (C95/20) und als Arbeitspapier der 2. Sitzung des Technischen Ausschusses vorgelegt. Die Punkte, bei denen noch keine Einigung erzielt worden waren, wurden genau gekennzeichnet.

    23. Um die endgültige Fertigstellung des gesamten Kodex zu erleichtern, erstellte das Sekretariat das Dokument "Vorschläge des Sekretariats für Artikel 6 Fischereibewirtschaftung und Artikel 7 Fischereitätigkeiten des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei", wobei das von der VN-Konferenz im August 1995 verabschiedete Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische berücksichtigt wurde. Das Sekretariat vervollständigte ebenfalls Vorschläge für die Harmonisierung des Textes nach gesetzlichen und sprachlichen Gesichtspunkten und stellte diese dem Ausschuß für die Sitzung in drei Sprachen zu Verfügung (Englisch, Französisch und Spanisch).

    24. Eine 2. Sitzung des zeitlich nicht begrenzten Technischen Ausschusses des Rates mit zahlreichen Vertretern aus den Regionen und von beteiligten Organisationen trat vom 25. bis 29. September 1995 zusammen. Der Ausschuß schloß erfolgreich seinen Auftrag mit der endgültigen Fertigstellung und Annahme aller Artikel und des Kodex insgesamt im Geiste guter Zusammenarbeit ab. Der Technische Ausschuß stimmte überein, daß die Verhandlungen über den Wortlaut des Kodex endgültig abgeschlossen waren. Eine zeitlich nicht begrenzte informelle Arbeitsgruppe zur sprachlichen Harmonisierung hielt eine zusätzliche Sitzung ab und schloß gemeinsam mit dem Sekretariat die Harmonisierung des Textes ab, die auf der Grundlage des auf der Schlußsitzung angenommenen Wortlautes erfolgte. Der Technische Ausschuß forderte das Sekretariat auf, die endgültige Fassung bereits als überarbeitetes Konferenzdokument der 109. Sitzung des Rates und der 28. Konferenz zur Verabschiedung vorzulegen. Der Rat billigte die vom Technischen Ausschuß vorgelegte Endfassung des Verhaltenskodex. Das Sekretariat wurde aufgefordert, den erforderlichen Entschließungsentwurf für die Konferenz auszuarbeiten, der einen Appell an die Länder enthielt, das auf der letzten Sitzung der Konferenz verabschiedete Einhaltungsübereinkommen dringend zu ratifizieren. Am 31. Oktober 1995 nahm die 28. Konferenz den Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei und die in Anhang 2 aufgeführte diesbezügliche Entschließung im Konsensverfahren an.



    Anhang 2 - ENTSCHLIESSUNG

    INHALTSVERZEICHNISINHALTSVERZEICHNIS

    DIE KONFERENZ

    In Anerkennung der lebenswichtigen Rolle der Fischerei für die Sicherung der Welternährung und für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie in Anerkennung der Notwendigkeit, die Nachhaltigkeit der lebenden aquatischen Ressourcen und ihrer Umwelt für gegenwärtige und zukünftige Generationen zu sichern,

    Im Hinblick darauf, daß der Fischereiausschuß am 19. März 1991 empfahl, ein Konzept für verantwortungsvolle Fischerei und möglicherweise ein diesbezügliches Instrument zu erarbeiten,

    Eingedenk dessen, daß die von der mexikanischen Regierung in Zusammenarbeit mit der FAO veranstaltete Internationale Konferenz für verantwortungsvolle Fischerei (Mai 1992) verabschiedete Deklaration von Cancún zur Ausarbeitung eines Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei aufgerufen hat,

    In dem Bewußtsein, daß mit dem Inkrafttreten des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 und der Annahme des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische, wie in der Rio-Deklaration 1992 und der Agenda 21 der UNCED vorgesehen, eine Zusammenarbeit auf subregionaler und regionaler Ebene dringend notwendig ist und daß der FAO entsprechend ihrem Mandat wichtige Aufgaben obliegen,

    Ferner im Hinblick darauf, daß die Konferenz 1993 das FAO-Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See verabschiedet hat und daß dieses Übereinkommen einen wesentlichen Bestandteil des Verhaltenskodex darstellen würde,

    Mit Genugtuung feststellend, daß die FAO in Übereinstimmung mit den Entscheidungen ihrer Leitorgane eine Reihe von Technischen Konferenzen zur Ausarbeitung des Verhaltenskodex veranstaltet hat, und daß diese Konferenzen zu einer Einigung über den Wortlaut des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei geführt haben,

    In Anerkennung dessen, daß der auf der Ministerkonferenz über Fischerei (14.-15. März 1995) verabschiedete Rom-Konsens über Weltfischerei die Regierungen und internationalen Organisationen dazu aufgerufen hat, auf die derzeitige Fischereisituation unter anderem durch Fertigstellung des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei wirksam zu reagieren und die Verabschiedung des Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See in Erwägung zu ziehen:

    1. Beschließt, den Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei zu verabschieden;

    2. Ruft die Staaten, die staatlichen und nichtstaatlichen internationalen Organisationen und alle in der Fischerei Tätigen dazu auf, an der Erfüllung und Umsetzung der in diesem Kodex enthaltenen Zielsetzungen und Grundsätze mitzuwirken;

    3. Fordert auf, die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer bei der Umsetzung der Bestimmungen dieses Kodex zu berücksichtigen;

    4. Ersucht de FAO, Vorsorge in ihrem Arbeitsprogramm und Haushalt für die Beratung der Entwicklungsländer bei der Umsetzung dieses Kodex und für die Aufstellung eines interregionalen Hilfsprogramms zur Unterstützung der Umsetzung des Kodex zu treffen;

    5. Ersucht die FAO ferner, in Zusammenarbeit mit Mitgliedern und beteiligten zuständigen Organisationen gegebenenfalls technische Richtlinien zur Unterstützung der Umsetzung des Kodex auszuarbeiten;

    6. Fordert die FAO dazu auf, die Umsetzung des Kodex und seine Auswirkungen auf die Fischerei zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten, wozu auch Maßnahmen im Rahmen anderer Instrumente und Entschließungen von VN-Organisationen und insbesondere im Rahmen der von der Generalversammlung verabschiedeten Entschließungen gehören, zur Verwirklichung der Konferenz über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifende Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische, die zum Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische führte.

    7. Fordert die FAO dazu auf, die regionalen Fischereigremien zu stärken, um die Fragen der Erhaltung und Bewirtschaftung zur Unterstützung der Zusammenarbeit und Koordinierung der Fischerei auf subregionaler, regionaler und weltweiter Ebene wirksamer behandeln zu können.

    Agreements



    1 Verweise in diesem Kodex auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 oder auf andere internationale Übereinkommen lassen die Stellung eines Staates in bezug auf die Unterzeichnung, Ratifikation oder den Beitritt zu dem Übereinkommen oder in bezug auf andere solche Übereinkommen unberührt.